15 nen. Der Privatkläger habe ausgeführt, er wisse nicht, wo ihn die Person am Kopf getroffen habe (pag. 54 Z. 100 f.). Auch habe er ausgesagt, es sei ihm jemand auf den Kopf gestanden, also nicht, es habe ihn jemand getreten oder «gschuttet». Weiter habe er gesagt: «Ich vermute, dass ich ihn nicht als erster angegriffen habe» (pag. 68 Z. 225). Der Privatkläger versuche auch, sich in ein besseres Licht zu rücken. Es sei auf den Alkoholpegel sowie auf das Foto des Privatklägers mit der Hanfpflanze hinzuweisen.