63 Z. 53 ff.). Auch sei es lediglich eine Annahme des Privatklägers, dass der Täter zuerst zugestochen habe und dann auf den Kopf gestanden sei. Der Privatkläger habe ausgesagt, seine Erinnerungen seien seit dem Geschrei nicht mehr präsent. Gemäss seinen Aussagen in der ersten Einvernahme sei ihm eine Person gewollt auf den Kopf gestanden. Inwiefern er dies jedoch wissen wolle, sei nicht zu erken-