Die vorinstanzlichen Erwägungen würden nicht überzeugen. Die Aussagen des Privatklägers seien alles andere als glaubhaft und widerspruchsfrei. Bei seiner ersten Einvernahme habe er ausgesagt: «Ob es eine oder mehrere Personen waren, kann ich nicht sagen, ich hörte einfach ein Geschrei» (pag. 54 Z. 98 f.). Er habe nicht mal sagen können, ob der Angreifer männlich oder weiblich gewesen sei (pag. 56 Z. 186). Plötzlich sei er sich dann aber sicher, dass es nur eine Person gewesen sei (pag. 56 Z. 191). Bei seiner zweiten Einvernahme habe er sodann gesagt, er kenne den Täter nur flüchtig. Er habe ihn zweimal gesehen (pag. 63 Z. 53 ff.).