Es sei aber auch möglich, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer in der Hand gestellt und diesen mit «Hey» angesprochen habe, sich der Privatkläger dadurch in die Enge getrieben gefühlt und den Beschuldigten angegriffen habe; es sodann zu einer Rangelei gekommen sei und der Beschuldigte den Privatkläger versehentlich mit dem Messer verletzt habe sowie diesem versehentlich auf den Kopf gestanden sei und das Portemonnaie lediglich zur Identifikation entwendet habe. Zwischen diesen beiden extremen Darstellungen seien weitere Varianten möglich. Die vorinstanzlichen Erwägungen würden nicht überzeugen.