Der Antrag auf Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sei seitens des Privatklägers eingebracht worden. Es könne sein, wie vorinstanzlich angenommen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer in der Hand gestellt, ohne Worte auf ihn eingestochen, das Portemonnaie entwendet habe und abgehauen sei. Es sei aber auch möglich, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer in der Hand gestellt und diesen mit «Hey» angesprochen habe, sich der Privatkläger dadurch in die Enge getrieben gefühlt und den Beschuldigten angegriffen habe;