17. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 17.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Seitens des Beschuldigten wurde oberinstanzlich zusammengefasst vorgebracht (pag. 1792 ff.), es sei fraglich, ob die Vorinstanz mit der Annahme der für den Beschuldigten ungünstigsten Tatvariante den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe. Erstinstanzlich habe die Staatsanwaltschaft Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und Diebstahls beantragt. Der Antrag auf Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sei seitens des Privatklägers eingebracht worden.