16. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft. Die angeklagten Sachverhalte erachtete sie sodann, gestützt auf die für glaubhaft befundenen Aussagen des Privatklägers sowie die objektiven Beweismittel, die sie als schlüssig und stimmig beurteilte, als erstellt (S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1049 ff.).