Hat der Beschuldigte dem Privatkläger, nachdem dieser durch den Messerstich zu Boden gegangen ist, noch einen Fusstritt an die rechte Schläfenseite versetzt? Sodann gilt es den Grund – lediglich zu Identifikationszwecken oder in Bereicherungsabsicht – der Ent- und Mitnahme des Portemonnaies des Privatklägers durch den Beschuldigten zu klären.