Oder kann der Darstellung der Anklageschrift bzw. des Privatklägers Folge geleistet und der Gemütszustand des Beschuldigten als hochgradig enerviert («auf 180 gewesen») erstellt werden? War das «Hey» deswegen ein lauter, aggressiver Angriffsschrei, auf den ein Gerangel folgte, in welchem der Beschuldigte den Privatkläger packte und auf diesen mit dem Messer einstach? Hat der Beschuldigte dem Privatkläger, nachdem dieser durch den Messerstich zu Boden gegangen ist, noch einen Fusstritt an die rechte Schläfenseite versetzt?