1025): Hat der Beschuldigte, wie von ihm vorgebracht, den Privatkläger mit «Hey» angesprochen und gleich darauf vom Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht erhalten? Ist die nachfolgende Auseinandersetzung, wie seitens des Beschuldigten weiter angeführt wird, als Rangelei anzusehen, bei welcher der Privatkläger durch das Messer des Beschuldigten unabsichtlich verletzt wurde? Oder kann der Darstellung der Anklageschrift bzw. des Privatklägers Folge geleistet und der Gemütszustand des Beschuldigten als hochgradig enerviert («auf 180 gewesen») erstellt werden?