209 Z. 251 f.). Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte in Begleitung seiner Freundin später zur Tramhaltestelle zurückkehrte, den Privatkläger jedoch nicht mehr am Tatort vorfand (pag. 193 Z. 58 f., pag. 208 Z. 235 ff.) Schliesslich wird auch die dem Privatkläger durch das vom Beschuldigten gehaltene Messer zugeführte Verletzung nicht bestritten (pag. 1793). Bezüglich des angeklagten Sachverhalts gemäss der Ziff. I.2. der Anklageschrift sind sodann vom Beschuldigten die Ent- und Mitnahme des Portemonnaies des Privatklägers nicht bestritten (pag. 195 Z. 130 ff.).