Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte und der Privatkläger an der Tramhaltestelle P.________ in L.________ (Ortschaft) aufeinandertrafen und nachfolgend eine Auseinandersetzung erfolgte. Sodann bestreitet der Beschuldigte nicht, den Ort des Geschehens, ohne dem bewusstlos am Boden liegenden Privatkläger Hilfe zu leisten, verlassen und sich mitsamt der die Hanfpflanze beinhaltenden Ikeatasche wieder zurück an den K.________weg in L.________ (Ortschaft) begeben zu haben (pag. 193 Z. 56 ff., pag. 209 Z. 251 f.).