Weiter wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 17. Mai 2018 Diebstahl wie folgt vorgeworfen (pag. 607): begangen am 04.10.2016, um ca. 02:15 Uhr, in L.________ (Ortschaft), O.________gasse, am oberen Ende der Rampe zum Perron der Haltestelle P.________, z.N. von C.________, indem der Beschuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger in Bereicherungsabsicht das Portemonnaie aus der rechten Gesässtasche entnahm und sich davonmachte.