Ferner erlitt der Privatkläger mehrere Hau- tein- und Hautunterblutungen sowie Hautabschürfungen am Kopf, am Gesicht, an beiden Händen und am linken Knie. Die Verletzungen sind bis auf die Narbe im Brustbereich physisch folgenlos abgeheilt. Durch das Zustechen mit einem Messer im Rahmen eines dynamischen Geschehens in die Brustgegend des Privatklägers musste der Beschuldigte damit rechnen, dem Privatkläger eine tödliche Verletzung, eventualiter eine lebensgefährliche Verletzung beizufügen. Mit dem Fusstritt an den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass