Der Privatkläger erlitt durch den Messerstich eine einseitig spitz zulaufende Hautdurchtrennung an der Brustkorbvorderseite, welche bis in die Brusthöhle reichte und zu einer Luft- und Blutansammlung in der rechten Brusthöhle und zu einem Blutverlust von 400 bis 450 ml führte, welcher mittels Drainageneinlage im Notfall des Inselspitals Bern abgeführt werden musste. Der Stich befand sich in unmittelbarer Nähe des Herzens sowie grösserer Blutgefässe. Ferner erlitt der Privatkläger mehrere Hau- tein- und Hautunterblutungen sowie Hautabschürfungen am Kopf, am Gesicht, an beiden Händen und am linken Knie.