Seit dem 14. September 2021 ist die Probezeit seit drei Jahren abgelaufen, weshalb der Widerruf im vorliegenden Verfahren nicht mehr angeordnet werden darf und das Widerrufsverfahren von Amtes wegen einzustellen ist. Für die Einstellung des Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Entschädigung ausgerichtet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung