11 Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. September 2015 (BM 15 18117) wurde dem Beschuldigten für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt (vgl. Strafregisterauszug; pag. 1765) und dauerte mithin bis zum 14. September 2018. Seit dem 14. September 2021 ist die Probezeit seit drei Jahren abgelaufen, weshalb der Widerruf im vorliegenden Verfahren nicht mehr angeordnet werden darf und das Widerrufsverfahren von Amtes wegen einzustellen ist.