Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 11. Einstellung Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. September 2015 (BM 15 18117) Nach Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Stand am 1. Oktober 2016 (aStGB SR 311.01 [zum anwendbaren Recht vgl. E. IV.21 unten]), darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.