IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1005) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1006). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2022 teilte die Vorsitzende den Parteien die Absicht der Kammer, den Vorfall vom 4. Oktober 2016 als dynamisches Geschehen gemäss der Anklageschrift zu prüfen, mit (pag. 1782). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden;