Zudem ist Ziff. III. bezüglich der Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Dezember 2014 (O 14 11322) gegen den Beschuldigten und der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1004) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten und mangels Beschwer ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die getroffenen Verfügungen in Ziff. VI.1. und VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1005). Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1., II.2. und II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag.