Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 3 oben) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 27. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen, zuletzt am 9. Oktober 2016 in Bern durch Konsum von Marihuana infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1003). Zudem ist Ziff.