Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. V. A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO für dessen im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen. VI. Es seien soweit nötig die weiteren Verfügungen zu treffen.