 des Diebstahls, begangen am 4. Oktober 2016 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil des Privatklägers C.________; und zu einer angemessenen Sanktion zu verurteilen. II. A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins seit dem 5. Oktober 2016 zu bezahlen. III. Die Verfahrenskosten des erst- und des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. IV.