3. des Diebstahls, begangen am 04.10.2016 in L.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.09.2015 (Geldstrafe von 15 Tagessätzen) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB 9 zu verurteilen: