1. das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen, zuletzt am 09.10.2016 in Bern, durch Konsum von Marihuana, infolge Verjährung eingestellt wurde ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Region Oberland, Thun vom 03.12.2014 gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde; 3. Verfügungen getroffen wurde gemäss Urteilsdispositiv Ziff. VI (Einziehung/Herausgabe von Gegenständen). II.