III. A.________ sei hingegen schuldig zu erklären der Unterlassung der Nothilfe, begangen am 04. Oktober 2016 in L.________ (Ortschaft) z.N. von C.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 20.06.2019 und 18.10.2021 zu verurteilen 1. zu einer Gel[d]strafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00 unter Anrechnung der ausgestandenen Haft; 2. zu den darauf entfallenden Verfahrenskosten.