2. vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 04. Oktober 2016 in L.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; unter Ausscheidung und Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die darauf entfallenden Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren sowie unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnoten (RA E.________ und RA B.________).