Zur Begründung führte sie an, der Sachverständige G.________ werde zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Er werde Auskunft geben und die an ihn gestellten Fragen der Kammer und der Parteien beantworten können (pag. 1690 f.). Im Hinblick auf die zunächst auf den 10. und 11. August 2021 angesetzte Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 14. Juli 2021, pag. 1161 f.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 29. Juni 2021, pag. 1139 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 8. Juli 2021, pag. 1146 f.) eingeholt.