7. Oberinstanzliche Beweisergänzung Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 stellte Rechtsanwalt E.________ namens des Beschuldigten den Beweisantrag, das psychiatrische Gutachten vom 20. September 2019 sei zu ergänzen (pag. 1671 f.). Seitens des Privatklägers wurde auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag mit Schreiben vom 4. August 2021 verzichtet (pag. 1682 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. August 2021 dessen Abweisung (pag. 1686 ff.). Mit Beschluss vom 9. August 2021 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten vom 30. Juli 2021 ab. Zur Begründung führte sie an, der Sachverständige G.______