6. Verzicht auf persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung Auf entsprechende Aufforderungen der Verfahrensleitung hin, teilte der Privatkläger mit Schreiben vom 24. Juni 2021 mit, auf eine Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung zu verzichten, Rechtsanwalt D.________ werde aber persönlich erscheinen, um die entsprechenden Anträge zu stellen und zu begründen (pag. 1127 f.). Die Verfahrensleitung teilte mit Verfügung vom 16. August 2021 mit, es werde