Dieser bestätigte in der Folge per E-Mailnachricht, dass der Beschuldigte ihn am 14. Februar 2022 das erste Mal aufgesucht habe. Einer Einvernahme von rund 45 Minuten stehe nichts entgegen, wenn der Beschuldigte jederzeit abbrechen oder die Aussage verweigern könne (pag. 1826). Die Kammer wies den Antrag der Verteidigung ab. Nach der mündlichen Eröffnung und Begründung dieses Beschlusses um 09:12 Uhr, wurde die Verteidigung gebeten, dem Beschuldigten mitzuteilen, dass er um 11:00 Uhr zur Einvernahme erwartet werde (pag. 1783). Hierfür wurde die Verhandlung für 5 Minuten unterbrochen.