die Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Ziff. II.1, wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Ziff. II.2 sowie wegen Diebstahls gemäss Ziff. II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Angefochten wurden weiter die Strafzumessung bzw. die Anordnung der Massnahme, die Zivilansprüche sowie die Verfahrenskosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend Privatkläger) verzichteten mit Stellungnahme vom 11. November 2020 (pag. 1089 f.) bzw. mit Schreiben vom 17. November 2020 (pag.