Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars gingen die Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 25.08.2020 (4 ½ Std.) und an der Urteilseröffnung vom 27.08.2020 (1 Std.) vergessen. Das Urteil wird hiermit ergänzt resp. berichtigt (Art. 83 Abs. 1 StPO).