A.________ hat dem Kanton Bern sowohl die Rechtsanwalt H.________ am 29.05.2019 ausgerichtete amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF CHF 18‘007.50 als auch diejenige von Rechtsanwalt E.________ zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beide Anwälte haben auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins [seit] dem 04.10.2016 an den Privatkläger C.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 17'806.00 an den Privatkläger C.________.