sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.09.2015 (Geldstrafe von 15 Tagessätzen) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen.