Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 444 / SK 21 10 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horis- berger, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverlet- zung, Diebstahl sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 27. August 2020 (PEN 18 344, 348 und 349) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfol- gend Vorinstanz) fällte am 27. August 2020 folgendes Urteil (pag. 1002 ff., Hervor- hebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen, zu- letzt am 09.10.2016 in Bern durch Konsum von Marihuana; wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 04.10.2016 in L.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; 2. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 04.10.2016 in L.________ (Orts- chaft) z.N. von C.________; 3. des Diebstahls, begangen am 04.10.2016 in L.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 61, 111, 122, 139 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.09.2015 (Geldstrafe von 15 Tagessät- zen) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. 2. Zu einer Gesamtgeldstrafe von 26 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 780.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20.06.2019. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'000.00 und Ausla- gen von CHF 17’316.00, insgesamt bestimmt auf CHF 41'316.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 2 Kosten der Untersuchung CHF 8'500.00 Auftritt Staatsanwältin an HV CHF 2'500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 13'000.00 Total CHF 24'000.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen Staatsanwaltschaft (Gutachten etc.) CHF 6'302.00 Auslagen Gericht (psych. Gutachten) CHF 11'014.00 Total CHF 17'316.00 Total Verfahrenskosten CHF 41'316.00 III. Das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Region Oberland, Thun vom 03.12.2014 wird gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt E.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.35 200.00 CHF 3'070.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'101.40 CHF 238.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'340.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'340.20. A.________ hat dem Kanton Bern sowohl die Rechtsanwalt H.________ am 29.05.2019 ausgerichte- te amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF CHF 18‘007.50 als auch diejenige von Rechtsanwalt E.________ zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beide Anwälte haben auf eine Differenzzah- lung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins [seit] dem 04.10.2016 an den Privatkläger C.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 17'806.00 an den Privatkläger C.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 3 VI. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  Kleidungsstücke Opfer, Ass. 002, 003, 004, 005, 006, (beim KTD)  1 Schere mit Kunststoffgriff, orange, Ass. 008 (beim KTD)  1 Sackmesser mit Holzgriff, Ass. 009 (beim KTD)  1 Klappmesser, silber-schwarz, Ass. 027 (beim KTD)  1 Klappmesser, schwarz, Ass. 028 (beim KTD)  1 Sackmesser, rot, Victorinox, Ass 026 (beim KTD). 2. Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils an Familie I.________ und J.________, K.________weg, L.________ (Ortschaft), herausgegeben:  1 Küchenschnitzer mit gewellter Klinge und gelbem Griff, Ass. 012 (beim KTD)  1 Papiermesser fein, mit rotem Griff, Ass. 013 (beim KTD)  1 Sackmesser mit rotem Griff, Ass. 014 (beim KTD)  1 Sackmesser mit blauem Griff, Ass. 015 (beim KTD)  1 Sackmesser mit schwarzem Griff, Ass. 016 (beim KTD)  1 Skalpell mit blauem Griffstück, Ass. 018 (beim KTD)  1 Sackmesser mit metallischem Griff, Ass. 020 (beim KTD)  1 Sackmesser Appenzeller, Ass. 021 (beim KTD)  1 Pilzmesser Opinel mit Holzgriff und Pinsel, Ass. 019 (beim KTD)  1 Skalpell mit Griffstück “Tüscher Diener”, Ass. 017 (beim KTD). [Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie Eröff- nungsformel] 2. Berichtigung Mit Beschluss vom 27. August 2020 (pag. 1008 ff.) berichtigte die Vorinstanz ihr Ur- teil vom 27. August 2020 bezüglich der Ziff. IV − amtliches Honorar von Rechtsan- walt E.________ − wie folgt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.85 200.00 CHF 4'170.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'201.40 CHF 323.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'524.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'524.90. […] [Eröffnungsformel] Begründung: Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars gingen die Stunden für die Teilnahme an der Hauptver- handlung vom 25.08.2020 (4 ½ Std.) und an der Urteilseröffnung vom 27.08.2020 (1 Std.) vergessen. Das Urteil wird hiermit ergänzt resp. berichtigt (Art. 83 Abs. 1 StPO). 4 3. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt E.________, mit Schreiben vom 28. August 2020 frist- gerecht die Berufung an (pag. 1011). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 (pag. 1077 f.) zugestellt. Mit ebenfalls form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 2. November 2020 (pag. 1080 ff.) beschränkte Rechtsanwalt E.________ die Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Ziff. II.1, wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung gemäss Ziff. II.2 sowie wegen Diebstahls gemäss Ziff. II.3 des vorin- stanzlichen Urteilsdispositivs. Angefochten wurden weiter die Strafzumessung bzw. die Anordnung der Massnahme, die Zivilansprüche sowie die Verfahrenskosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend Privatkläger) verzichteten mit Stel- lungnahme vom 11. November 2020 (pag. 1089 f.) bzw. mit Schreiben vom 17. November 2020 (pag. 1092) auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. 4. Wechsel der amtlichen Verteidigung 4.1 Im erstinstanzlichen Verfahren Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 wurde Rechtsanwalt H.________ als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 506). Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 kündigte Rechtsanwalt H.________ seine bevorstehende Aufgabe der an- waltlichen Tätigkeit per Ende Juni 2019 an und beantragte die Einsetzung von Rechtsanwalt E.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten sowie die Entschädigung seiner bisherigen Aufwendungen gemäss beigelegter Honorar- note (pag. 747 ff.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 entliess die Verfahrensleitung Rechtsanwalt H.________ per Ende Juni 2019 aus seinem amtlichen Mandat, be- stimmte dessen amtliches Honorar auf CHF 18'007.50 und setzte im Einverständ- nis des Beschuldigten Rechtsanwalt E.________ als dessen amtlicher Verteidiger ein (pag. 756 ff.). 4.2 Im oberinstanzlichen Verfahren Gestützt auf die Eingabe von Rechtsanwalt F.________ vom 20. Dezember 2020 (pag. 1105) wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt E.________ mit Verfü- gung vom 11. Januar 2021 sistiert (pag. 1110 f.). Nach Mandatsniederlegung von Rechtsanwalt F.________ mit Schreiben vom 25. Juni 2021 (pag. 1134), setzte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Juni 2021 Rechtsanwalt E.________ mit sofortiger Wirkung wieder als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ein (pag. 1136 f.). Mit Schreiben vom 23. September 2021 ersuchte Rechtsanwalt E.________ um die Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat (pag. 1710 f.). Der Beschuldigte liess sich schriftlich nicht vernehmen, teilte jedoch am 25. Okto- ber 2021 telefonisch mit, er wolle einen anderen Anwalt. Weder die Generalstaats- anwaltschaft noch der Privatkläger erhoben Einwände gegen eine Entlassung von Rechtsanwalt E.________ aus dem amtlichen Mandat (pag. 1719 f. bzw. pag. 1721). Mit Verfügung vom 2. November 2021 entliess die Verfahrensleitung 5 Rechtsanwalt E.________ antragsgemäss und gestützt auf Art. 134 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat (pag. 1720). Die Entschädigung wurde mit separater Verfügung bestimmt (pag. 1730 f.). Trotz Aufforderung der Verfahrensleitung (Verfügung vom 24. September 2021, Ziff. 3; pag. 1717), unterliess es der Beschuldigte, eine neue Verteidigung zu be- nennen, weshalb mit Verfügung vom 2. November 2021 Fürsprecher Dr. B.________ gestützt auf Art. 130 lit. b i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO mit soforti- ger Wirkung als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde (pag. 1719 f.). 5. Anträge auf Verschiebung des Verhandlungstermins Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde der Termin zur oberinstanzlichen Verhandlung auf den 10. und 11. August 2021 angesetzt (pag. 1108 f.). Mit Schreiben vom 22. und 30. Juli 2021 ersuchte Rechtsanwalt E.________ um Verschiebung des Verhandlungstermins (pag. 1166 und pag. 1671 f.). Mit Verfügung vom 2. August 2021 wurde die Verhandlung vom 10. und 11. August 2021 abgesetzt (pag. 1675 f.) und mit Verfügung vom 16. August 2021 auf den 15. und 16. Februar 2022 neu angesetzt (pag. 1702 ff.). Fürsprecher Dr. B.________ ersuchte in der Berufungsverhandlung vom 15. Fe- bruar 2022 namens seines unentschuldigt nicht erschienenen Mandanten um Ab- setzung bzw. Verschiebung der Berufungsverhandlung und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. M.________, datierend vom 14. Februar 2022, zu den Akten (pag. 1781 f. und pag. 1824). Die Kammer gewährte den Parteien Gelegenheit, zum Antrag der Verteidigung Stellung zu nehmen. Zudem nahm die Vorsitzende te- lefonisch Rücksprache mit Dr. med. M.________ (pag. 1782 f.). Dieser bestätigte in der Folge per E-Mailnachricht, dass der Beschuldigte ihn am 14. Februar 2022 das erste Mal aufgesucht habe. Einer Einvernahme von rund 45 Minuten stehe nichts entgegen, wenn der Beschuldigte jederzeit abbrechen oder die Aussage verwei- gern könne (pag. 1826). Die Kammer wies den Antrag der Verteidigung ab. Nach der mündlichen Eröffnung und Begründung dieses Beschlusses um 09:12 Uhr, wurde die Verteidigung gebeten, dem Beschuldigten mitzuteilen, dass er um 11:00 Uhr zur Einvernahme erwartet werde (pag. 1783). Hierfür wurde die Verhandlung für 5 Minuten unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung um 09:20 Uhr, teilte der Verteidiger mit, seinen Mandanten telefonisch nicht erreicht zu haben (pag. 1783). Auch der zweite Anrufversuch der Verteidigung um 09:49 Uhr blieb er- folglos (pag. 1791). Der Beschuldigte blieb in der Folge der ganzen Berufungsver- handlung fern. 6. Verzicht auf persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung Auf entsprechende Aufforderungen der Verfahrensleitung hin, teilte der Privatkläger mit Schreiben vom 24. Juni 2021 mit, auf eine Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung zu verzichten, Rechtsanwalt D.________ werde aber persönlich er- scheinen, um die entsprechenden Anträge zu stellen und zu begründen (pag. 1127 f.). Die Verfahrensleitung teilte mit Verfügung vom 16. August 2021 mit, es werde 6 gerichtsseitig nach wie vor (auch nach Ab- bzw. Neuansetzung der Verhandlung) von einem Verzicht des Privatklägers auf eine persönliche Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung ausgegangen (pag. 1702 f.). 7. Oberinstanzliche Beweisergänzung Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 stellte Rechtsanwalt E.________ namens des Be- schuldigten den Beweisantrag, das psychiatrische Gutachten vom 20. September 2019 sei zu ergänzen (pag. 1671 f.). Seitens des Privatklägers wurde auf eine Stel- lungnahme zum Beweisantrag mit Schreiben vom 4. August 2021 verzichtet (pag. 1682 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. Au- gust 2021 dessen Abweisung (pag. 1686 ff.). Mit Beschluss vom 9. August 2021 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten vom 30. Juli 2021 ab. Zur Begründung führte sie an, der Sachverständige G.________ werde zur Berufungs- verhandlung vorgeladen. Er werde Auskunft geben und die an ihn gestellten Fra- gen der Kammer und der Parteien beantworten können (pag. 1690 f.). Im Hinblick auf die zunächst auf den 10. und 11. August 2021 angesetzte Beru- fungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafre- gisterauszug (datierend vom 14. Juli 2021, pag. 1161 f.), ein aktueller Betreibungs- registerauszug (datierend vom 29. Juni 2021, pag. 1139 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 8. Juli 2021, pag. 1146 f.) eingeholt. Der Leu- mundsbericht verweist für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf den Leumundsbericht vom 2. Oktober 2018. Beiliegend zum Leumundsbericht vom 8. Juli 2021 wurden sodann ein Steuerausweis 2019 (datierend vom 12. Juli 2021, pag. 1148), ein Auszug aus dem Betreibungsregister (datierend 7. Juli 2021, pag. 1150 ff.) sowie Kopien der Leumundsberichte vom 8. August 2018 (pag. 1159), vom 2. Oktober 2018 (pag. 1155 ff.) und vom 10. März 2020 (pag. 1154) zu den Akten gereicht. Infolge Neuansetzung der Berufungsverhandlung auf den 15. und 16. Februar 2022 wurden erneut von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. Januar 2022, pag. 1764 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 23. Dezember 2021, pag. 1751 f.) eingeholt. Diesem beiliegend wurden eine Kopie des Leumundsberichts vom 7. Juli 2021 (pag. 1753 ff.) sowie ein Auszug aus dem Betreibungsregister (datierend vom 23. November 2021, pag. 1759 ff.) zu den Akten gereicht. Weiter wurden die Akten BM 21 13254 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, ediert (pag. 1769). In der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2022 wurde der Sachverständige G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, befragt (pag. 1785 ff.). 8. Gesuch auf teilweise Akteneinsicht Das Gesuch um teilweise Akteneinsicht der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern vom 1. Dezember 2021 (pag. 1734 f.) wurde mit Verfü- gung vom 19. Januar 2022 gutgeheissen (pag. 1773 ff.). Ihr wurde eine Kopie des 7 Gutachtens des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfol- gend FPD) vom 20. September 2019 zugestellt. 9. Anträge der Parteien 9.1 Beschuldigter Fürsprecher Dr. B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2022 die folgenden Anträge (pag. 1817 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. August 2020 – so- weit nicht angefochten bzw. soweit die Einstellung betreffend – in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei freizusprechen 1. vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverlet- zung, angeblich begangen am 04. Oktober 2016 in L.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; 2. vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 04. Oktober 2016 in L.________ (Orts- chaft) z.N. von C.________; unter Ausscheidung und Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die darauf entfallenden Verteidi- gungskosten im erstinstanzlichen Verfahren sowie unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrich- tung einer Entschädigung für die gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss einge- reichter Honorarnoten (RA E.________ und RA B.________). III. A.________ sei hingegen schuldig zu erklären der Unterlassung der Nothilfe, begangen am 04. Oktober 2016 in L.________ (Ortschaft) z.N. von C.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 20.06.2019 und 18.10.2021 zu verurteilen 1. zu einer Gel[d]strafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00 unter Anrechnung der ausgestandenen Haft; 2. zu den darauf entfallenden Verfahrenskosten. IV. 8 Die Zivilklage sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. V. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 9.2 Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt N.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2022 die folgenden Anträge (pag. 1813 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in 5er-Besetzung) vom 27. August 2019 [27. August 2020] insoweit in Rechtskraft erwach- sen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen, zuletzt am 09.10.2016 in Bern, durch Konsum von Marihuana, infolge Verjährung eingestellt wurde ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten; 2. das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Region Oberland, Thun vom 03.12.2014 gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde; 3. Verfügungen getroffen wurde gemäss Urteilsdispositiv Ziff. VI (Einziehung/Herausgabe von Ge- genständen). II. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.09.2015, mit welchem der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde, sei gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB einzustellen. III. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 04.10.2016 in L.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; 2. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 04.10.2016 in L.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; 3. des Diebstahls, begangen am 04.10.2016 in L.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.09.2015 (Geldstrafe von 15 Tagessät- zen) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB 9 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag. A.________ sei in eine Einrichtung für junge Erwachsene einzuweisen. 2. zu einer Gesamtgeldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 480.00, als Zusatzstrafe zum Urteil [des sic] der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20.06.2019. 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) IV. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 9.3 Privatkläger Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens des Privatklägers in der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2022 die folgenden Anträge (pag. 1815 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei A.________ schuldig zu erklären  der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 4. Oktober 2016 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil des Privatklägers C.________;  der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 4. Oktober 2016 in L.________ (Orts- chaft) zum Nachteil des Privatklägers C.________;  des Diebstahls, begangen am 4. Oktober 2016 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil des Privat- klägers C.________; und zu einer angemessenen Sanktion zu verurteilen. II. A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins seit dem 5. Oktober 2016 zu bezahlen. III. Die Verfahrenskosten des erst- und des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. IV. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. V. A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO für dessen im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezah- len. VI. Es seien soweit nötig die weiteren Verfügungen zu treffen. 10 10. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 3 oben) ist vorab festzustel- len, dass das Urteil der Vorinstanz vom 27. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen, zuletzt am 9. Oktober 2016 in Bern durch Konsum von Marihuana infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1003). Zudem ist Ziff. III. bezüglich der Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Dezember 2014 (O 14 11322) gegen den Beschuldigten und der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1004) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten und mangels Beschwer ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die getroffenen Verfügungen in Ziff. VI.1. und VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1005). Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1., II.2. und II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1003), über die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Sanktion (Ziff. II.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1003), die Kostenverlegung (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1003 f.), über die Bestimmung des amtlichen Honorars (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1004) und über die Zivilansprüche des Privatklägers (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1005) zu befinden. Praxisgemäss neu zu verfügen ist ausserdem über das DNA-Profil (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1005) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1006). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2022 teilte die Vorsitzende den Parteien die Absicht der Kammer, den Vorfall vom 4. Oktober 2016 als dynamisches Geschehen gemäss der Anklageschrift zu prüfen, mit (pag. 1782). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 11. Einstellung Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. September 2015 (BM 15 18117) Nach Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Stand am 1. Oktober 2016 (aStGB SR 311.01 [zum anwendbaren Recht vgl. E. IV.21 unten]), darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. 11 Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. September 2015 (BM 15 18117) wurde dem Beschuldigten für eine Geldstrafe von 15 Tages- sätzen der bedingte Vollzug gewährt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festge- setzt (vgl. Strafregisterauszug; pag. 1765) und dauerte mithin bis zum 14. Septem- ber 2018. Seit dem 14. September 2021 ist die Probezeit seit drei Jahren abgelau- fen, weshalb der Widerruf im vorliegenden Verfahren nicht mehr angeordnet wer- den darf und das Widerrufsverfahren von Amtes wegen einzustellen ist. Für die Einstellung des Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich weder Verfahrenskos- ten erhoben noch wird eine Entschädigung ausgerichtet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 17. Mai 2018 ver- suchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung und Unter- lassung der Nothilfe wie folgt vorgeworfen (pag. 606 f.): begangen am 04.10.2016, um ca. 02:15 Uhr, in L.________ (Ortschaft), O.________gasse, am obe- ren Ende der Rampe zum Perron der Haltestelle P.________, z.N. von C.________. Der hochgradig enervierte („auf 180 gewesene“) Beschuldigte entdeckte in dem die Rampe hinaufgehenden Privat- kläger die Person, welche zuvor im Garten der Eltern der Freundin des Beschuldigten unerlaubterwei- se eine Hanfpflanze abgeschnitten hat. Er klappte das vom Domizil mitgeführte Taschenmesser auf und stellte den Privatkläger oben an der Rampe mit dem Ruf/Schrei „Hey“. Es kam zu einem Geran- gel, in welchem der Beschuldigte den Privatkläger an den Kleidern packte und ihm mit dem aufge- klappten Taschenmesser einen Stich in die rechte obere Brustgegend versetzte. Der Privatkläger ging dadurch zu Boden, wo ihm der Beschuldigte zusätzlich einen Fusstritt an die rechte Schläfenseite versetzte. Danach entnahm der Beschuldigte dem bewusstlos am Boden liegenden Privatkläger das Portemonnaie, angeblich um dessen Identität zu klären, und entfernte sich vom Ort des Geschehens, ohne sich weiter um den bewusstlos am Boden liegenden Privatkläger zu kümmern, in Kenntnis von dessen Zustand und obwohl ihm eine Hilfestellung den Umständen nach hätte zugemutet werden können, mit dem die Hanfpflanze beinhaltenden Plastiksack und dem Portemonnaie des Privatklägers und begab sich zurück an das Domizil der Eltern seiner Freundin am K.________weg in L.________ (Ortschaft). Der Privatkläger erlitt durch den Messerstich eine einseitig spitz zulaufende Hautdurchtrennung an der Brustkorbvorderseite, welche bis in die Brusthöhle reichte und zu einer Luft- und Blutansammlung in der rechten Brusthöhle und zu einem Blutverlust von 400 bis 450 ml führte, welcher mittels Draina- geneinlage im Notfall des Inselspitals Bern abgeführt werden musste. Der Stich befand sich in unmit- telbarer Nähe des Herzens sowie grösserer Blutgefässe. Ferner erlitt der Privatkläger mehrere Hau- tein- und Hautunterblutungen sowie Hautabschürfungen am Kopf, am Gesicht, an beiden Händen und am linken Knie. Die Verletzungen sind bis auf die Narbe im Brustbereich physisch folgenlos abgeheilt. Durch das Zustechen mit einem Messer im Rahmen eines dynamischen Geschehens in die Brustge- gend des Privatklägers musste der Beschuldigte damit rechnen, dem Privatkläger eine tödliche Ver- letzung, eventualiter eine lebensgefährliche Verletzung beizufügen. Mit dem Fusstritt an den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass 12 er dem Privatkläger eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zuführt. Durch sein Han- deln nahm er dies in Kauf. Weiter wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 17. Mai 2018 Diebstahl wie folgt vorgeworfen (pag. 607): begangen am 04.10.2016, um ca. 02:15 Uhr, in L.________ (Ortschaft), O.________gasse, am obe- ren Ende der Rampe zum Perron der Haltestelle P.________, z.N. von C.________, indem der Be- schuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger in Bereicherungsabsicht das Portemonnaie aus der rechten Gesässtasche entnahm und sich davonmachte. 13. Rahmengeschichte und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte und der Privatkläger waren sich vor diesem Vorfall nur flüchtig bekannt (pag. 63 Z. 53 ff.). Die damalige Freundin des Beschuldigten (Q.________) kannte den Bruder des Privatklägers sowie diesen selber näher (pag. 169 Z. 60 f.). In der Tatnacht hielt sich der Beschuldigte im Domizil der Mutter (J.________) und des Stiefvaters (I.________) von Q.________ am K.________weg in L.________ (Ortschaft) auf (pag. 192 Z. 33 f.). In Bezug auf den in Ziff. I.1. der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt ist unbe- stritten, dass die unerlaubte Entwendung einer Hanfpflanze von Q.________ aus dem Garten von J.________ und I.________ am 4. Oktober 2016 durch den Pri- vatkläger den Beschuldigten zur Suche der Diebe veranlasste (pag. 168 Z. 28 ff., pag. 192 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte bestreitet dabei die Mitnahme eines Messers sowie dessen Aufklappen vor der Konfrontation des Privatklägers nicht (pag. 192 Z. 51 ff., pag. 194 Z. 117, pag. 193 Z. 81 ff., pag. 198 Z. 263 ff.). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte und der Privatkläger an der Tramhaltestelle P.________ in L.________ (Ortschaft) aufeinandertrafen und nachfolgend eine Auseinanderset- zung erfolgte. Sodann bestreitet der Beschuldigte nicht, den Ort des Geschehens, ohne dem be- wusstlos am Boden liegenden Privatkläger Hilfe zu leisten, verlassen und sich mit- samt der die Hanfpflanze beinhaltenden Ikeatasche wieder zurück an den K.________weg in L.________ (Ortschaft) begeben zu haben (pag. 193 Z. 56 ff., pag. 209 Z. 251 f.). Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte in Begleitung sei- ner Freundin später zur Tramhaltestelle zurückkehrte, den Privatkläger jedoch nicht mehr am Tatort vorfand (pag. 193 Z. 58 f., pag. 208 Z. 235 ff.) Schliesslich wird auch die dem Privatkläger durch das vom Beschuldigten gehalte- ne Messer zugeführte Verletzung nicht bestritten (pag. 1793). Bezüglich des angeklagten Sachverhalts gemäss der Ziff. I.2. der Anklageschrift sind sodann vom Beschuldigten die Ent- und Mitnahme des Portemonnaies des Privatklägers nicht bestritten (pag. 195 Z. 130 ff.). 14. Bestrittener Sachverhalt / Beweisthemen Bestritten ist demgegenüber der tatsächliche Verlauf der Auseinandersetzung. Die- ser wird durch den Beschuldigten und den Privatkläger unterschiedlich geschildert. 13 Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, sind damit folgende – durch die Kammer er- gänzte – Beweisfragen zu klären (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1025): Hat der Beschuldigte, wie von ihm vorgebracht, den Privatkläger mit «Hey» ange- sprochen und gleich darauf vom Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht erhal- ten? Ist die nachfolgende Auseinandersetzung, wie seitens des Beschuldigten wei- ter angeführt wird, als Rangelei anzusehen, bei welcher der Privatkläger durch das Messer des Beschuldigten unabsichtlich verletzt wurde? Oder kann der Darstellung der Anklageschrift bzw. des Privatklägers Folge geleistet und der Gemütszustand des Beschuldigten als hochgradig enerviert («auf 180 gewesen») erstellt werden? War das «Hey» deswegen ein lauter, aggressiver Angriffsschrei, auf den ein Ge- rangel folgte, in welchem der Beschuldigte den Privatkläger packte und auf diesen mit dem Messer einstach? Hat der Beschuldigte dem Privatkläger, nachdem dieser durch den Messerstich zu Boden gegangen ist, noch einen Fusstritt an die rechte Schläfenseite versetzt? Sodann gilt es den Grund – lediglich zu Identifikationszwecken oder in Bereiche- rungsabsicht – der Ent- und Mitnahme des Portemonnaies des Privatklägers durch den Beschuldigten zu klären. 15. Beweismittel Als objektive Beweismittel verfügt die Kammer zunächst über mehrere Dokumente des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM). Namentlich über das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 10. No- vember 2016 (pag. 256 ff.), den forensisch-toxikologischen Abschlussbericht über den Privatkläger vom 18. Oktober 2016 (pag. 263 ff.), das morphometrische Gut- achten vom 5. April 2017 (pag. 298 ff.), das morphometrische Ergänzungsgutach- ten vom 23. Januar 2018 (pag. 339 ff.) sowie über das forensisch- molekularbiologische Gutachten vom 4. November 2016 (pag. 389 ff.). In objektiver Hinsicht liegen der Kammer im Wesentlichen weiter das Arztzeugnis des Beschuldigten der AA.________ (AG) (AB.________ (Standort)) vom 7. Okto- ber 2016 (pag. 272), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantons- polizei Bern (nachfolgend KTD) vom 20. Januar 2017 (pag. 343 ff.), die Beschlag- nahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 15. Dezember 2016 (pag. 392 ff.) bzw. 13. Januar 2017 (pag 399 f.) u.a. betreffend die am 10. Oktober 2016 anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der Familie I.________-J.________ (K.________weg in L.________ (Orts- chaft); pag. 420 ff.) und anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsu- chung am Domizil des Beschuldigten (R.________strasse in S.________ (Orts- chaft); pag. 433 ff.) beschlagnahmten Gegenstände sowie die Auswertungen des Mobiltelefons des Privatklägers (pag. 413 ff.) und desjenigen von Q.________ (pag. 455 ff.) vor. In subjektiver Hinsicht verfügt die Kammer über die Aussagen des Privatklägers (pag. 52 ff., pag. 62 ff., pag. 82 ff., pag. 708 ff.) und des Beschuldigten (pag. 183 ff., pag. 191 ff., pag. 202 ff., pag. 234 ff., pag. 713 ff., pag. 968 ff.) sowie über die Aus- sagen von Drittpersonen, namentlich von Q.________ (pag. 148 ff., pag. 167 ff.), 14 von J.________ (pag. 125 ff.), von I.________ (pag. 141 ff.) von T.________ (Kol- lege des Privatklägers; pag. 95 ff.), von U.________ (Kollege des Privatklägers; pag. 106 ff.), von V.________ (Vater des Privatklägers; pag. 111 ff.) sowie von W.________ (Bruder des Privatklägers; pag. 114 ff.). Hinzu kommen die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (vgl. E. I.7 hiervor). 16. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft. Die an- geklagten Sachverhalte erachtete sie sodann, gestützt auf die für glaubhaft befun- denen Aussagen des Privatklägers sowie die objektiven Beweismittel, die sie als schlüssig und stimmig beurteilte, als erstellt (S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 1049 ff.). 17. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 17.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Seitens des Beschuldigten wurde oberinstanzlich zusammengefasst vorgebracht (pag. 1792 ff.), es sei fraglich, ob die Vorinstanz mit der Annahme der für den Be- schuldigten ungünstigsten Tatvariante den Grundsatz in dubio pro reo verletzt ha- be. Erstinstanzlich habe die Staatsanwaltschaft Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und Diebstahls beantragt. Der Antrag auf Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sei seitens des Privatklägers eingebracht worden. Es könne sein, wie vorinstanzlich ange- nommen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer in der Hand gestellt, ohne Worte auf ihn eingestochen, das Portemonnaie entwendet habe und abgehauen sei. Es sei aber auch möglich, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer in der Hand gestellt und diesen mit «Hey» angesprochen habe, sich der Privatkläger dadurch in die Enge getrieben gefühlt und den Beschuldigten angegriffen habe; es sodann zu einer Rangelei gekommen sei und der Beschuldig- te den Privatkläger versehentlich mit dem Messer verletzt habe sowie diesem ver- sehentlich auf den Kopf gestanden sei und das Portemonnaie lediglich zur Identifi- kation entwendet habe. Zwischen diesen beiden extremen Darstellungen seien weitere Varianten möglich. Die vorinstanzlichen Erwägungen würden nicht überzeugen. Die Aussagen des Privatklägers seien alles andere als glaubhaft und widerspruchsfrei. Bei seiner ers- ten Einvernahme habe er ausgesagt: «Ob es eine oder mehrere Personen waren, kann ich nicht sagen, ich hörte einfach ein Geschrei» (pag. 54 Z. 98 f.). Er habe nicht mal sagen können, ob der Angreifer männlich oder weiblich gewesen sei (pag. 56 Z. 186). Plötzlich sei er sich dann aber sicher, dass es nur eine Person gewesen sei (pag. 56 Z. 191). Bei seiner zweiten Einvernahme habe er sodann ge- sagt, er kenne den Täter nur flüchtig. Er habe ihn zweimal gesehen (pag. 63 Z. 53 ff.). Auch sei es lediglich eine Annahme des Privatklägers, dass der Täter zuerst zugestochen habe und dann auf den Kopf gestanden sei. Der Privatkläger habe ausgesagt, seine Erinnerungen seien seit dem Geschrei nicht mehr präsent. Gemäss seinen Aussagen in der ersten Einvernahme sei ihm eine Person gewollt auf den Kopf gestanden. Inwiefern er dies jedoch wissen wolle, sei nicht zu erken- 15 nen. Der Privatkläger habe ausgeführt, er wisse nicht, wo ihn die Person am Kopf getroffen habe (pag. 54 Z. 100 f.). Auch habe er ausgesagt, es sei ihm jemand auf den Kopf gestanden, also nicht, es habe ihn jemand getreten oder «gschuttet». Weiter habe er gesagt: «Ich vermute, dass ich ihn nicht als erster angegriffen ha- be» (pag. 68 Z. 225). Der Privatkläger versuche auch, sich in ein besseres Licht zu rücken. Es sei auf den Alkoholpegel sowie auf das Foto des Privatklägers mit der Hanfpflanze hinzuweisen. Aus dem Bedauern des Beschuldigten schliesse die Vorinstanz auf ein Schuldein- geständnis (pag. 1048). Seine Aussagen seien unglaubhaft (pag. 1049). Dabei ha- be der Beschuldigte, gleich wie der Privatkläger, insbesondere mit den Aussagen, er glaube, dass er den Privatkläger mit seinem rechten Ellbogen getroffen habe und der Privatkläger sei im Rollen auf sein Messer gefallen, lediglich Mutmassun- gen angestellt. Die Vorinstanz habe ihm einen Strick aus diesen Aussagen gedreht (pag. 1047 f.). Auch spreche, entgegen der vorinstanzlichen Annahme, der Befund des KTD ge- gen ein direktes Zustechen des Beschuldigten. Der KTD führe an, die Schnitte auf jeder Kleiderschicht seien nicht überlagerbar. Dies weise auf einen dynamischen Tatablauf sowie auf einen nicht im senkrechten Winkel geführten Stich hin (pag. 344). Die Vorinstanz übernehme diese Schlussfolgerung und gehe korrekter- weise von einem dynamischen Geschehen aus. Für ihre Annahme, es sei möglich, dass der Beschuldigte den Privatkläger gepackt und dann zugestochen habe (pag. 1049 f.), befänden sich jedoch keine Hinweise in den Akten. Gleiches gelte für die Verletzungen des Privatklägers an den Händen und am linken Knie. Gemäss dem Gutachten des IRM könne es sich bei diesen Verletzungen, insbe- sondere denjenigen an den Händen, um Abwehr- oder Angriffsverletzungen han- deln. Die Vorinstanz stelle darauf ab, erwäge aber, die Verletzungen seien nur als Abwehrverletzungen zu interpretieren (pag. 1056). Jedoch seien a) Verletzungen beim Beschuldigten an der Nase festgestellt worden und b) gäbe es auch Ausein- andersetzungen, bei welchen nur einer der Beteiligten verletzt werde und dies auch dann, wenn die Auseinandersetzung gegenseitig gewesen sei. Nach der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo sei von der günstigsten Variante für den Beschuldigten und damit vorliegend von einer Rangelei, während welcher der Privatkläger versehentlich mit einem Messer an der Brust sowie anderweitig am Kopf verletzt worden sei, auszugehen. Genaueres sei nicht bekannt. Auch sei die Tatwaffe nicht sichergestellt worden. Es sei nicht bekannt, wie scharf das Messer tatsächlich oder wie viel Kraft notwendig gewesen sei, um die Kleider des Privat- klägers zu durchstechen. Die Vorinstanz treffe aber auch hier Annahmen, die den Akten nicht zu entnehmen seien, indem sie anführe, es sei auf ein kräftiges Aus- führen des Stiches sowie auf ein zielgerichtetes Vorgehen des Beschuldigten zu schliessen (pag. 1060). Die Eigenschaften des Messers seien überdies nicht be- kannt, was Rückschlüsse darauf, wie kräftig und heftig ein Stich gewesen sein müsse, erschwere. Bei kleinen Sackmesser sei die kleinste Klingenlänge 3.5 cm. Zum Sachverhalt des vorgeworfenen Diebstahls führte die Verteidigung sodann aus, erwiesen sei, dass der Beschuldigte seiner Freundin habe beweisen wollen, dass der Dieb ein Bekannter von ihr gewesen sei. Dass der Beschuldigte nicht hin- 16 gekniet sei, um den Privatkläger zu identifizieren, sondern das Portemonnaie ein- fachheitshalber mitgenommen habe, sei in der Hitze des Gefechts nachvollziehbar. 17.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten zum Kerngeschehen wurden im oberin- stanzlichen Verfahren seitens der Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst wie folgt gewürdigt (pag. 1795 ff.): Der Privatkläger habe zum Verlauf des Abends sehr genaue Angaben gemacht. Es fehlten jedoch Angaben zu wichtigen Phasen. Hier gestehe der Privatkläger aber Erinnerungslücken ein (pag. 54 Z. 88 f., pag. 54 Z. 95 ff., pag. 54 Z. 104 f., pag. 56 Z. 186 ff., pag. 56 Z. 189 ff.). Fraglich sei, wie schwer die tatsächlich auszuma- chenden Aggravierungstendenzen ins Gewicht fallen bzw. ob die Ungereimtheiten ausräumbar seien. Der Privatkläger habe angegeben, er nehme an, dass zuerst mit einer Stichwaffe zugestochen worden sei und als er auf dem Boden gelegen habe, sei noch mit dem Fuss auf seinen Kopf gestanden worden (pag. 56 Z. 193 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz habe er sodann angegeben, eigentlich auszuschliessen, sich gewehrt zu haben (pag. 66 Z. 133 ff. und pag. 711 Z. 20 ff.). Auch passe hierzu seine Aussage, wenn jemand damals etwas von ihm gefordert hätte, hätte er alles gegeben (pag. 66 Z. 135 ff.). Auf die Frage, wie er attackiert worden sei, habe er ausgesagt, er wisse sicher, dass es frontal und nicht von hin- ten gewesen sei. Es sei überraschend gewesen, es sei nicht schon eine Person dort gestanden, er sei nach vorne gesprungen (pag. 65 Z. 120 f.). Diese Behaup- tungen seien nicht widersprüchlich. Der Privatkläger habe die Behauptungen be- gründet und klar als Vermutungen deklariert. Auch seien sie mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er zum Privatkläger parallel auf dem Trottoir gelaufen sei, in Einklang zu bringen (pag. 239 Z. 170 f.). Auch aus dem Umstand, dass er zunächst angegeben habe, nicht sagen zu können, ob er von einer oder von meh- reren Personen angegriffen worden sei und dann gegen Schluss dennoch äusser- te, fast sicher zu sein, dass es nur eine Person gewesen sei, sei ersichtlich, dass er auch hier keinen Hehl aus seiner Unsicherheit gemacht habe. Es sei auf die glaub- haften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Der Beschuldigte hingegen habe die Gelegenheit für ein Geständnis verpasst. Er habe in der ersten Einvernahme nachweislich gelogen und sich unwissend gestellt (pag. 185 Z. 44 f. und Z. 71). Die Einvernahme am 17. Oktober 2016 sei auf Wunsch des Beschuldigten und lediglich ein paar Tage nach der Einvernahme von Q.________ am 14. Oktober 2016 durchgeführt worden. Diese habe Kenntnis über den Stand der Ermittlungen erhalten. Der Beschuldigte habe seine Aussagen ent- sprechend anpassen können. Auch aus den späteren Einvernahmen erhalte man den Eindruck, der Beschuldigte passe seine Aussagen laufend den Ermittlungser- gebnissen an und sobald Fragen gestellt worden seien, auf die er nicht vorbereitet gewesen sei, habe er keine Antwort gegeben (pag. 238 Z. 152 ff., pag. 243 Z. 319 ff., pag. 247 Z. 488 ff.). Obwohl die Antworten des Beschuldigten einstudiert er- schienen, seien sie nicht stringent und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, was den Privatkläger dazu veranlasst haben sollte, den Beschuldigten, der mit einem Messer bewehrt gewesen sei, anzugreifen (pag. 196 Z. 172 f. und Z. 185 f.). Die Aussage, er habe sich gedacht, dass er ihn zuerst anspreche und nicht mit 17 Gewalt handle (pag. 239 Z. 180 f.) zeige, dass der Beschuldigte zumindest darüber nachgedacht habe, dem Privatkläger mit Gewalt zu begegnen. Die Aussagen des Beschuldigten, sie seien von der Rampe auf den flachen Boden gefallen und der Privatkläger sei K.O. gewesen (pag. 209 Z. 249 ff.), erschienen mit Blick auf die vorgehenden Schilderungen des Beschuldigten (pag. 193 Z. 53 ff., pag. 208 Z. 219 ff.) konstruiert. Hier sei ein Sprung im Erzählungsstrang ersichtlich. Die Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten. Kurz vor der neuen Darstellung, es könne sein, dass der Privatkläger im Rollen auf das Messer gefallen sei (pag. 211 Z. 341 f.), habe er dieses Rollen nicht erwähnt (pag. 208 Z. 220). Weiter sei nicht nach- vollziehbar, warum der Beschuldigte einerseits angebe, das Messer geprüft zu ha- ben und andererseits davon ausgehe, keinen damit getroffen zu haben (pag. 239 Z. 194 ff.). Widersprüchlich seien auch die Aussagen, er habe das Messer schon seit langem (pag. 194 Z. 101) sowie es sei ein Sackmesser seiner Freundin gewe- sen (pag. 238 Z. 161). Die Erklärung des Beschuldigten, das Messer als Rechts- händer links gehalten zu haben, weil er dem Privatkläger nur Angst habe machen wollen (pag. 209 Z. 263 ff.), wirke unbeholfen. Greife jemand zu einem Messer, um sich gegebenenfalls zu verteidigen, nehme dieser das Messer in die stärkere Hand. Fraglich sei, warum der Beschuldigte das Messer mitgenommen habe. Dieser gebe als Grund Angst an, sage aber auch, Zuhause noch nicht ängstlich gewesen zu sein (pag. 238 Z. 147). Zudem hätte, wenn er nichts Unrechtes getan hätte, kein Anlass für eine Entsorgungsaktion bestanden (pag. 242 Z. 305). Eine Rückkehr an den Tatort, wie vom Beschuldigten ausgesagt (pag. 193 Z. 57 f., pag. 239 Z. 196 ff.), mache sodann nur Sinn, wenn er davon ausgegangen sei, den Privatkläger verletzt zu haben. Entgegen der Angabe des Beschuldigten, eine Nasenverletzung davon getragen zu haben (pag. 195 Z. 143), hätten weder seine Freundin noch de- ren Mutter eine Verletzung festgestellt (pag. 172 Z. 200 ff., pag. 130 Z. 244 ff.). Der Beschuldigte habe den Arzt auch erst auf Anweisung seines Anwalts aufgesucht (pag. 241 Z. 252). Der Beschuldigte schiebe dem Privatkläger die Schuld zu, indem er angebe, dieser habe unverhofft angegriffen, er habe sich nur gewehrt. Die Aus- sagen des Beschuldigten seien unglaubhaft, es könne nicht darauf abgestellt wer- den. Die Aussagen von Q.________ zum Gemütszustand des Beschuldigten (pag. 169 Z. 84 ff., pag. 170 Z. 113 f., pag. 168 Z. 32, 40 und 42 ff., pag. 172 Z. 182 ff.) seien aufschlussreich. Es sei davon auszugehen, dass diese der Wahrheit entsprächen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Privatkläger verletzt gewesen sei. Es seien ansonsten keine Gründe ersichtlich, dass er J.________ und Q.________ etwas hätte verschweigen müssen (pag. 127 Z. 86 f., pag. 171 Z. 151). Bei Letzte- rer sei auch ganz klar die Besorgnis um die andere Person im Vordergrund ge- standen (pag. 168 Z. 44 f., pag. 172 Z. 172 f.). Zu den objektiven Beweismitteln wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen angeführt (pag. 1801), für das Arztzeugnis vom 7. Oktober 2016 könne vorneweg auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Weite- ren sei zu bemerken, dass die Klinge durch mehrere Kleidungsstücke gedrungen sei. Der Stich müsse somit kraftvoll ausgeführt worden sein. Dies spreche für eine überraschende und gezielte Aktion und nicht nach der Darstellung des Beschuldig- 18 ten, wonach er den Privatkläger irgendwie erwischt habe. Das morphometrische Gutachten habe zwar keine Übereinstimmung mit den abgegebenen Schuhen er- geben, sei aber auch nicht unmittelbar nach der Tat vorgenommen worden. Es sei nicht sicher, dass der Beschuldigte an diesem Abend die sichergestellten Schuhe getragen habe. Der Beschuldigte habe angegeben, nur zwei Paar Schuhe zu ha- ben sowie beide entsorgt zu haben. Hierzu könne auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. Die Verletzungen des Privatklägers müssten überdies von diesem Vorfall stammen (pag. 76) und seien auch nicht erst auf dem Heimweg des Privatklägers entstanden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, der Privatkläger sei vor Ort ohnmächtig geworden. Auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers sei auch mit Blick auf die objektiven Beweismittel abzustellen. Der Sachverhalt ha- be sich so abgespielt, wie von ihm geschildert und in der Anklageschrift umschrie- ben. Hinsichtlich des vorgeworfenen Diebstahls sei die bestrittene Bereicherungsabsicht klar gegeben. Einen Blick in das Portemonnaie hätte für die Identifikation des Pri- vatklägers ausgereicht (pag. 1801). 17.3 Vorbringen des Privatklägers bzw. der Rechtsvertretung Rechtsanwalt D.________ brachte oberinstanzlich für den Privatkläger zusammen- gefasst vor (pag. 1804 ff.), der Privatkläger sei im Verfahren als Aggressor, als ei- gentlicher Täter behandelt worden. Der Privatkläger habe den Diebstahl der Hanf- pflanzen zugestanden (pag. 54). Es gehe vorliegend nicht um die Vorgeschichte der Tat. Die Verteidigung, aber auch die Staatsanwaltschaft, hätten sich auf Ne- benschauplätze konzentriert. Die Vorinstanz habe diesem Vorgehen mit ihren Festhaltungen einen Riegel geschoben (pag. 1032 f.). Die eigentliche Auseinandersetzung sei bestritten. Da die Tatwaffe nicht vorliege und sich das IRM nicht dazu geäussert habe, sei die Länge der Messerklinge un- klar. Der Beschuldigte habe zudem angegeben, nicht mehr zu wissen, wie der Messerstich bzw. die Verletzung des Opfers geschehen sei. Sei ein dynamisches Geschehen zu beurteilen, sei es nicht die Ausnahme, dass wichtige Angaben fehl- ten. Die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel würden aber ein stimmiges Ganzes ergeben: Die Aussagen des Beschuldigten zum Messer seien sehr konkret (pag. 238 Z. 161, pag. 194 Z. 113). Öffne man ein Standardsackmes- ser, so öffne man klar die grosse der beiden Schneideklingen. Die grosse Klinge sei auf eine Länge von 60 bis 70 mm normiert. Die minimale Klingenlänge des Tatmessers sei somit 6-7 cm gewesen. Dafür sprächen ebenfalls die Verletzungs- art (pag. 259 f., pag. 359 f.) und die durchgestochenen Kleidungsstücke (pag. 365- 371). Demnach müsse der Stich auch mit einem gewissen Krafteinsatz vorgenom- men worden sein. Weiter sei fraglich, ob der Stich bewusst oder unbewusst zuge- fügt worden sei. Auf den Fotos auf pag. 359 f. sei ersichtlich, dass sich die Stich- wunde im oberen Brustbereich, relativ zentral und leicht nach rechts versetzt, be- finde. Der Stich sei wohl von oben rechts nach unten links ausgeführt worden. Dies gehe auch aus dem Gutachten hervor (pag. 259). Würde den Aussagen des Be- schuldigten gefolgt, müsste ein zur Wunde spiegelverkehrtes Verletzungsbild vor- liegen. Werde ein Messer in der linken Hand geführt und damit auf eine gegenüber- liegende Person eingestochen, müsste die Wunde umgekehrt, also von oben links 19 nach unten rechts, verlaufen. Dies habe auch die Staatsanwaltschaft früher so ge- sehen (pag. 211 Z. 329 ff.). Der Beschuldigte habe selber gemerkt, dass seine spätere Angabe, der Privatkläger sei im Fallen auf das Messer gerollt, nicht mit dem Verletzungsbild aufgehe. Die Wunde sei nicht ausgefranst. Auch deute nichts auf ein Abrutschen mit dem Messer hin. Es läge ganz klar eine isolierte, glattrandi- ge Stichwunde vor (pag. 365 ff.). Dies sei nur mit einem heftigen Zustechen verein- bar. Alles deute darauf hin, dass der Stich bewusst geführt worden sei. Der Vertei- digung sei zu entgegnen, dass sich ein Gerangel nicht mit dem Spurenbild der Ver- fahrensbeteiligten decke. Der eingereichte Arztbericht zur vorgebrachten Nasen- verletzung des Beschuldigten (pag. 197 Z. 208 f.) könne weder zugunsten noch zuungunsten für irgendjemanden verwendet werden. Weder Q.________ noch J.________ hätten nach der Rückkehr des Beschuldigten eine Verletzung festge- stellt (pag. 172 Z. 200 ff., pag. 130 Z. 244 ff.). Gemäss dem IRM seien weitere Ver- letzungen des Privatklägers auf Gewalteinwirkungen zurückzuführen und mit der Annahme einer körperlichen Auseinandersetzung zu vereinbaren (pag. 261). Die Verletzungen an den Händen könnten sowohl Abwehr- als auch Angriffsverletzun- gen sein. Wäre Letzteres der Fall, müsste der Beschuldigte jedoch mehr Verlet- zungen aufweisen. Die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft und stimmten nicht mit dem Spurenbild überein. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Angst das Messer zum Schutz mitgenommen und nicht die Absicht gehabt habe, dieses zu verwen- den. So habe er das Messer unbestrittenermassen aufgeklappt in der Hand gehal- ten. Es deute alles darauf hin, dass er wütend und «hässig» und, wie er selber ge- sagt habe, «auf 180» gewesen sei. Diesbezüglich seien die glaubhaften Aussagen der Freundin des Beschuldigten wichtig. Auch die Schilderungen des Beschuldig- ten zur Situation auf der Rampe seien nicht glaubhaft. Wenn, wie der Beschuldigte geschildert habe, jemand erblickt werde und man vor dieser Person Angst habe, dann klappe man nicht ein Messer auf und gehe auf diese Person zu. Zum morphometrischen Vergleich sei anzumerken, dass man nicht wisse, welche Schuhe der Beschuldigte getragen habe. Das IRM halte klar fest, dass sich die Hauteinblutung im Bereich der rechten Wange/der rechten Schläfe nicht durch ein Sturzgeschehen erklären lasse (pag. 304) sowie, dass ein heftiger Fusstritt oder Schlag im Vordergrund stehe (pag. 305). Hierzu seien auch die Fotos des Gesichts des Privatklägers heranzuziehen (pag. 308 f.). Der Privatkläger erinnere sich nicht nur an den Schrei, sondern auch an den Fusstritt, den er erhalten habe, als er be- reits am Boden gelegen sei. Gestützt auf das Gutachten sei erwiesen, dass dieser tatsächlich stattgefunden habe. Auch sei es nicht realistisch, dass jemand anderes als der Beschuldigte den Tritt ausgeführt habe. Die objektiven Beweismittel, die Aussagen des Privatklägers, die Aussagen von Q.________ und von J.________ widersprächen den Ausführungen des Beschul- digten, wonach sich dieser vorsichtig in eine Auseinandersetzung habe begeben wollen. Es sei von reinen Schutzbehauptungen auszugehen. 20 18. Beweiswürdigung der Kammer 18.1 Vorbemerkungen Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1023 f.). Die Kammer nimmt, wie die Vorinstanz, eine gemeinsame Würdigung der Ziff. I.1. (versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung und Un- terlassung der Nothilfe) und Ziff. I.2. (Diebstahl) der Anklage (pag. 606 ff.) vor. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorfall vom 4. Okto- ber 2016 um ein dynamisches Geschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesam- ten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Dis- kussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhalts- mässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Geschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielen- den Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungs- gemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Inter- essenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Un- gereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor- zunehmen. Nachfolgend wird zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts auf einzelne Beweis- mittel eingegangen. Auf eine Zusammenfassung aller Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel wiedergegeben sowie die wesentlichsten Aussagen der Verfahrensbeteiligten zu den Geschehnis- sen am 4. Oktober 2016 insb. zum Hergang der Auseinandersetzung zitiert bzw. zusammengefasst (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1025 ff.). Darauf wird vorab verwiesen. Die nachfolgenden ergänzenden bzw. präzisierenden und/oder wiederholenden Ausführungen zu Beweismitteln beschränken sich auf diejenigen Punkte, die für das Verständnis unerlässlich sind oder zu denen die Kammer eine abweichende Meinung hat. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 18.2 Wesentliche Feststellungen der objektiven Beweismittel Das IRM hielt im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 10. November 2016 (pag. 256 ff.) unter anderen folgende und in casu relevante Verletzungen fest: 21 Eine Hautdurchtrennung am Brustkorb vorne oben, wenige Zentimeter unter der Drosselfurche, direkt rechtsseitig des Brustbeines. Diese verlaufe schräg von oben rechts nach unten links, sei ca. 2.4 cm lang und bis ca. 0.7 cm klaffend, habe glatt- randige Wundränder, ein spitzzulaufendes oberes Wundende sowie ein stumpf zu- laufendes und rechtwinklig imponierendes unteres Wundende. Mehrere rötliche Hauteinblutungen wurden oberhalb der rechten Schläfe (strichförmig, parallel mit einem Abstand von ca. 0.6 cm in Kopflängsachse verlaufend, bis zu ca. 3 cm lang und ca. 0.1-0.2 cm breit) sowie direkt oberhalb der rechten äusseren Augenbrau- enhälfte (rundlich und oval, diffus über ein ca. 4.5 x 3 cm durchmessendes Areal verteilt, teils konfluierend, ca. 0.1-0.4 cm durchmessend) festgestellt. Zudem falle die leichte Schwellung der gesamten linken Ohrmuschel sowie die rötliche Verfär- bung in deren oberen Bereich auf. Weiter wurden rötliche, blutverdächtige Anhaf- tungen und mehrere oberflächliche Hautabtragungen an den Händen sowie mehre- re oberflächliche Hautabtragungen am linken Knie, vorder- und aussenseitig, und am linken Unterschenkel, vorderseitig direkt unterhalb der Kniescheibe festgehal- ten. Das IRM schlussfolgerte im Wesentlichen, die Hautdurchtrennung am Brustkorb reiche bis in die Brusthöhle, sei frisch und auf scharfe Gewalteinwirkung – bei- spielsweise auf eine Messerklinge – zurückzuführen. Die Verletzung habe zu Luft- und Blutansammlungen und zu einem Blutverlust von 400-450 ml. geführt. Sie sei nicht unmittelbar lebensgefährlich gewesen und werde unter nichtentstellender Na- rbenbildung abheilen. Das IRM merkte zudem an, dass die vorgenommenen medi- zinischen Massnahmen möglicherweise potentiellen, allenfalls lebensbedrohlichen Komplikationen vorgebeugt haben könnten sowie, dass sich in unmittelbarer Nähe der Verletzung das Herz und grössere Blutgefässe befänden, deren Verletzung po- tentiell lebensbedrohliche Zustände zur Folge hätte haben können. Die weiteren Verletzungen seien nicht unmittelbar lebensgefährlich, würden folgenlos abheilen und seien mit der Annahme einer körperlichen Auseinandersetzung vereinbar. Die Verletzungen an den Händen könnten als Abwehrverletzungen gedeutet werden und/oder durch einen ausgeteilten Schlag entstanden sein. Zudem imponiere die Verletzung direkt oberhalb der rechten Schläfe aufgrund ihrer Form (vgl. hierzu weitergehend die vorinstanzlichen Ausführungen auf S. 7-9; pag. 1025-1027). Die vom IRM durchgeführte Blutuntersuchung des Privatklägers ergab eine rückge- rechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.98 und maximal 1.65 Promille (pag. 263 ff.). Das IRM führte im morphometrischen Gutachten vom 5. April 2017 (pag. 298 ff.) und im morphometrischen Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2018 (pag. 335 ff.) im Besonderen aus, der Vergleich der geformten Verletzungen oberhalb der rechten Schläfe und Augenbraue des Privatklägers mit den beim Beschuldigten si- chergestellten Schuhen habe keine morphometrische Übereinstimmungen erge- ben. Grundsätzlich seien aber derartig geformte Hauteinblutungen mit oberflächli- chen Schürfungen sehr gut mit der Annahme eines Fusstrittes mit einem entspre- chend besohlten Schuh vereinbar. Da sich keine morphometrische Übereinstim- mung zwischen dem Bodenprofil und der geformten Verletzung an der rechten Schläfe des Privatklägers ergeben habe, lasse sich diese nicht (zwanglos) durch einen Sturz erklären. Die privatklägerische Verletzung im Bereich des linken Ohrs 22 sei auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen und alleine betrachtet eher un- spezifisch, weshalb vieles – ein Sturz zu Boden, Faustschlag, Ellbogenstoss oder Fusstritt – in Betracht käme. Angenommen, die geformte Verletzung im Be- reich der rechten Augenbraue sei durch einen Fusstritt auf den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers entstanden, sei ein Befundmuster wie an dessen linken Kopfseite im Sinne einer Widerlagerverletzung zu erwarten. Während die doku- mentierte Stichverletzung eher ungeeignet erscheine, eine vorübergehende Be- wusstlosigkeit zu begründen, sei die Schwere der vorliegenden stumpfen Gewalt gegen den Kopf geeignet, im Sinne einer Gehirnerschütterung, eine solche zu er- klären. Aus rechtsmedizinischer Sicht lasse sich im vorliegenden Fall ein mindes- tens derartig heftiger Fusstritt gegen den Kopf, so dass er auch eine Bewusstlosig- keit zu erklären vermag, vor weiteren Alternativen als Erklärung für eine vorüber- gehende Bewusstlosigkeit einordnen (vgl. auch S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1027 f.). In seinem Bericht vom 20. Januar 2017 (pag. 343 ff.) führte der KTD folgendes von Relevanz an: Die Beschädigungen an den Kleidungsstücken des Privatklägers sei- en eine Kombination zwischen Schnitt und Riss. Die scharfen Kanten des Schnittes sprächen für die Verwendung eines scharfen Werkzeuges. Die Schnitte auf jeder Schicht (Jacke, Trainerjacke und T-Shirt) seien nicht überlagerbar, aber der Winkel sei ähnlich. Diese Nichtüberlagerbarkeit weise auf eine Dynamik beim Tatablauf sowie auf einen nicht im senkrechten Winkel ausgeführten Stich hin. Eine bestimm- te Tatwaffe habe nicht eruiert werden können, ein Sackmesser sei allerdings die wahrscheinlichste Waffe. Die seitens des Beschuldigten eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 7. Okto- ber 2016 (pag. 272) bestätigt diesem eine Schwellung und Rötung über der Na- senwurzel. Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons von Q.________ konnte ein gelöschter zwischen ihr und ihrem Bruder, X.________, am 4. Oktober 2016 von 02:02 bis 02:47 Uhr geführter iMessageverlauf ermittelt werden (pag. 460 ff.). Ein – am 3. Oktober 2016 um 23:49 Uhr erstelltes und auf dem Mobiltelefon des Privatklägers gefundenes – Foto zeigt den Privatkläger zusammen mit T.________ mit einer Hanfpflanze (pag. 37, pag. 76, pag. 443). Für die Kammer sind keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen in den objektiven Beweismitteln begründen. 18.3 Beweiswürdigung in concreto Der Beschuldigte wurde insgesamt sechs Mal einvernommen. Anlässlich seiner ersten Einvernahme am 10. Oktober 2016 hat er nachweislich die Unwahrheit ge- sagt sowie seine Beteiligung verschwiegen. Er gab zu Protokoll, seine Freundin habe ihm erzählt, es sei am 4. Oktober 2016 eingebrochen und im Garten sei eine Hanfpflanze gestohlen worden (pag. 185 Z. 40 f.). Dabei hielt er sich, wie im späte- ren Verfahren geklärt werden konnte, in der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2016 im Zimmer seiner Freundin auf. Dies sagte er bei der nächsten Einvernahme eine Woche später auch so aus (pag. 192 Z. 33 f.). In der ersten Einvernahme führte er weiter aus, seine Freundin habe zu diesem Zeitpunkt schon gewusst, wer es ge- 23 wesen sei. Sie habe ein Foto von einer Kollegin via Mobiltelefon erhalten. […] Der Bruder des Privatklägers habe geschrieben, dass es ihm leid tue und dass der Pri- vatkläger brutal mit einem Messer beraubt worden sei. Er komme sich entschuldi- gen, sobald er wieder gesund sei (pag. 185 Z. 41 f., Z. 45-47). Auch diese Aussage entsprach nicht den Tatsachen. Die Freundin wusste bereits vor dem Erhalt des Fotos, wer es war: Der Beschuldigte hat ihr den Namen bereits in der Tatnacht ge- sagt (pag. 174 Z. 245 f.). Warum er zu Beginn falsche Angaben machte, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären bzw. gab im Rahmen seiner Einver- nahmen keinen Grund dazu an. Ab seiner zweiten Einvernahme am 17. Oktober 2016 vertrat er bezüglich dem bestrittenen Sachverhalt – dem genauen Hergang der Auseinandersetzung – die Darstellung, «Im Moment als ich ihn angesprochen und „hey" gesagt habe, hat er mich angegriffen. Er hat mich ins Gesicht geschla- gen und ich habe ihn irgendwie mit dem Messer erwischt.» (pag. 193 Z. 53 ff.). Für die Kammer drängen sich zunächst die Fragen auf, warum der Beschuldigte überhaupt ein Messer mitführte und warum er dieses bereits vor der Konfrontation des Privatklägers aufklappte. Der Beschuldigte erklärte sein Vorgehen am 17. Ok- tober 2016 wie folgt: «Er war schwarz angezogen und trug einen Hoodie, die Ka- puze war über den Kopf gezogen. Ich wusste nicht, wer es war in diesem Moment. Ich hatte dann sehr Angst, ihn anzusprechen. Ich wusste nicht, was ist und habe gedacht, mein Messer zu nehmen und ihn damit zur Rede zu stellen.» (hervorge- hoben durch die Kammer; pag. 192 f. Z. 49 ff.). Auch in den späteren Einvernah- men begründete er die Mitnahme und das Aufklappen des Messers mit Angst: «Ich hatte Angst. Ich wollte ihn konfrontieren, ich wollte ihm Angst machen.» (pag. 198 Z. 264); «Weil ich wahnsinnig Angst hatte, weil ich mich selbst verteidigen können wollte.» (pag. 238 Z. 142). Diese Schilderungen passen weder zu den in den Akten vorhandenen Charakterisierungen des Beschuldigten (vgl. u.a. den Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 23. Dezember 2021; pag. 1751 ff., Strafregisterauszug vom 11. Januar 2022; pag. 1765 f.) noch zu den entsprechenden Aussagen der weite- ren befragten Personen (vgl. insb. die nachfolgend noch angeführten Aussagen von Q.________; pag. 172 Z. 183 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erklären nicht, warum er eines Messers bedarf, um jemanden zur Rede zu stellen. Allein die vorgefundene Situation spricht bereits gegen die geltend gemachte Angst. Der Be- schuldigte gab auf die Frage, wann er das Messer aufgeklappt habe, an: «Als ich «hinger ihm gloffe bi und ihn nid ha chönne identifiziere».» (pag. 194 Z. 117). An- lässlich der Einvernahme vom 29. November 2017 sagte er, er sei zu diesem Zeit- punkt parallel auf dem Trottoir gegangen, als der Privatkläger dem Perron entlang nach hinten und die Rampe hinaufging. Er habe das Messer vielleicht schon etwas vorher geöffnet (pag. 239 Z. 170 f. und Z. 178). Demnach lag keine Konstellation vor, in welcher ein Angriff nach vorne unvermeidbar gewesen wäre. Der Privatklä- ger war zu diesem Zeitpunkt alleine unterwegs. Warum der Beschuldigte bereits da Angst gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich. Hätte der Beschuldigte wirklich Angst gehabt, hätte er die Verfolgung des Privatklägers immer noch abbrechen und an den K.________weg zurückkehren können und so dem Privatkläger gar nicht be- gegnen müssen. Stattdessen klappte der Beschuldigte das Messer bereits vor der Konfrontation auf und ging auf den Privatkläger zu (pag. 194 Z. 117, pag. 239 Z. 178, pag. 722 Z. 22 und Z. 29). Auch mit Blick auf seine Verfassung, als er das 24 Haus verliess – gemäss Q.________ sei er extrem «hässig» gewesen (pag. 169 Z. 88) –, kann der Schilderung des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Er gab so- dann auch selber an, weniger Angst gehabt zu haben, als er aus dem Haus ge- gangen sei. Er habe nicht so nachgedacht (pag. 238 Z. 147-149) und sei in diesem Zeitpunkt von Emotionen beherrscht gewesen (pag. 719 Z. 32). Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 17. Oktober 2016 weiter zu Proto- koll: «Ich weiss nur noch, dass ich ihn angesprochen habe und ich dann sofort ei- nen Schlag auf die Nase bekommen habe, ohne dass er etwas gesagt hat. Er (der Privatkläger) sei «uf mi gsprunge» (pag. 195 Z. 135-137) bzw. er (der Privatkläger) sei auf ihn «losgelaufen» (pag. 196 Z. 171). Diese Aussage ist nicht vereinbar mit seiner nachfolgenden Äusserung: «Am Ende der Rampe, als er (der Privatkläger) auf die Strasse bog, stand ich direkt vor ihm und habe «hey» zu ihm gesagt.» (pag. 196 Z. 185 f.). Dass der Privatkläger ihn «direkt geschlagen» haben soll (pag. 196 Z. 186), ist nicht nachvollziehbar. Für ein solches Verhalten ist kein An- lass ersichtlich. Zudem ist der Umstand nicht ausser Acht zu lassen, dass der Pri- vatkläger die mit der vorgängig entwendeten Hanfpflanze gefüllte Ikeatasche trug. Innert einem Bruchteil einer Sekunde hätte der Privatkläger diese nach dem «hey» loslassen müssen, um den Beschuldigten «sofort» ins Gesicht schlagen zu können. Gegen die Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. Ok- tober 2016, das Messer nicht bewusst eingesetzt sowie bloss abwehrend reagiert zu haben – «Er hat mich ins Gesicht geschlagen und ich habe irgendwie ihn mit dem Messer erwischt.» (hervorgehoben durch die Kammer; pag. 193 Z. 54 f.) –, spricht zunächst, wie er selber mehrmals zu Protokoll gab, dass er das Messer be- reits aufklappte, als er hinter ihm (dem Privatkläger) gelaufen sei (pag. 194 Z. 117, pag. 239 Z. 178, pag. 722 Z. 22 und Z. 29) und ist überdies widersprüchlich zu sei- ner sogleich folgenden Äusserung, er habe nicht gewusst, dass er ihn mit dem Messer getroffen habe. Das habe er erst am nächsten Tag erfahren (pag. 193 Z. 54 ff.). Auch gibt der Beschuldigte an: «Ich habe den Sack genommen und bin davon gerannt. […] Mir ist in den Sinn gekommen, dass er in P.________ noch am Boden liegt und er eventuell Hilfe brauche.» (hervorgehoben durch die Kammer; pag. 193 Z. 55 ff.). Es ist keine andere Erklärung als ein bewusst geführter Messer- einsatz ersichtlich bzw. vermag es der Beschuldigte, indem er seine Tatbeteiligung als passiv, abwehrend darstellt, nicht zu erklären, warum der Privatkläger am Bo- den lag, als er den Tatort verliess. Er führte aus: «Ich weiss nur noch, dass ich ihn angesprochen habe und ich dann sofort einen Schlag auf die Nase bekommen ha- be, ohne dass er etwas gesagt hat. Er ist «uf mi gsprunge».» (pag. 195 Z. 135 ff.). Auch mit seiner Antwort auf die Frage, wieso der Privatkläger am Boden lag: «In diesem Moment wusste ich es nicht, aber ich nehme an wegen dem Messer.» (pag. 195 Z. 158 f.), führte er keine schlüssige Begründung an. Im Zeitpunkt dieser Aussage war ihm einerseits bekannt, dass der Privatkläger aufgrund einer Messer- verletzung ins Spital eingeliefert worden war und andererseits kannte er den ihm zur Last gelegten Vorwurf (pag. 193 Z. 69 f.). Angenommen, er wäre tatsächlich das Opfer der Auseinandersetzung gewesen, wäre überdies nicht nachvollziehbar, warum er nochmals zum Tatort zurückging, um nach dem «noch am Boden liegen- den» Privatkläger zu sehen. Zudem verwundert bei dieser Darstellung, dass der Beschuldigte «alles von diesem Abend» und damit auch das Messer und die Hanf- 25 staude aus «Instinkt» sogleich am nächsten Morgen entsorgte (pag. 193 f. Z. 86 ff., pag. 242 Z. 305-308). Des Weiteren macht unter der Prämisse eines unbewussten Messereinsatzes, die Beteuerung des Beschuldigten, «Ich weiss, dass es um ver- suchte vorsätzliche Tötung geht. Es war eine Kurzschlussreaktion, die grosse Fol- gen für mein Leben hat, aber ich muss dafür gerade stehen.» (pag. 193 Z. 69-71) keinen Sinn. Auf die Frage, ob er auch Faustschläge ausgeteilt habe, antwortete der Beschul- digte, obwohl kein spezifischer Körperteil als Ziel der Faustschläge in der Frage genannt wurde, er (der Beschuldigte) habe ihn (den Privatkläger) jedenfalls nicht bewusst ins Gesicht geschlagen. Wiederum führte er aus, bloss passiv reagiert zu haben: Er (der Privatkläger) sei auf ihn (den Beschuldigten) los, er habe ihn einfach abgewehrt. Es könne sein, dass er ihn mit dem Ellbogen irgendwo erwischt habe, aber nicht mit Absicht (pag. 195 Z. 162-164). Er habe ihn auch nicht mit den Füs- sen bewusst getreten (pag. 196 Z. 167). In der dritten Einvernahme am 17. November 2016 schmückte der Beschuldigte das in der Einvernahme vom 17. Oktober 2016 bereits dargestellte Kerngeschehen weiter aus. So soll er den Privatkläger mit «hey itz han i di» angesprochen haben. Weiter hätten sie «geschleglet», in dieser Schlägerei habe er ihn irgendwie mit dem Messer erwischt. «Schlussendlich lagen wir beide am Boden unten, auf dem As- phalt. […] Ich bin aufgestanden und habe gesehen, dass er K.O. ist. (pag. 208 Z. 216 ff. und Z. 221 ff.)». Zudem stellte er sein Verhalten als helfend dar: «Ich ha- be ihn in die Seitenlage gelegt.» (pag. 208 Z. 223). Das K.O.-Gehen des Privatklä- gers erklärte er mit: «Ich glaube, weil wir zusammen umgefallen sind. Von der Rampe runter» (pag. 208 Z. 243 ff.). Weiter führte er an, er habe das Messer, ob- wohl er «eindeutiger» Rechtshänder sei, in der linken Hand gehalten (pag. 209 Z. 264, pag. 212 Z. 377 f., pag. 723 Z. 11). Gleichentags gab er auch an, es könne sein, dass der Privatkläger im Rollen auf sein Messer gefallen sei sowie sich wie- derholend, er wisse aber mit Sicherheit, dass er nicht zugestochen habe (pag. 211 Z. 341 ff.). Am 29. November 2017 erklärte er hierzu neu: «Ich habe mit meiner lin- ken Hand abwehrend reagiert, ich habe ihn dann wohl mit dem Messer getroffen.» (pag. 239 Z. 183 f.). «Zwei Sekunden später ist er Knockout gegangen. Ich glaube, dass ich ihn mit meinem rechten Ellbogen unter seinem Kinn getroffen habe. Das[s] er deswegen Knockout gegangen ist.» (pag. 239 Z. 186 ff.). Die Variante des Beschuldigten – unabsichtlicher Messerstich in Folge des Geran- gels sowie die Bestreitung des Fusstritts gegen den Kopf des Privatklägers – geht mit dem gesamten Verletzungsbild des Privatklägers nicht auf: Das «Irgendwie ge- troffen» bzw. ein unabsichtliches Zustechen in einem Gerangel passt weder zum Rapport des KTD vom 20. Januar 2017 (pag. 343 ff.) noch ist es mit dem Verlet- zungsbild der vom IRM im Gutachten vom 10. November 2016 (pag. 256 ff.) fest- gestellten Hautdurchtrennung an der Brustkorbvorderseite des Privatklägers zu vereinbaren. Gemäss dem KTD seien die Beschädigungen an den Kleidungsstü- cken eine Kombination zwischen Schnitt und Riss und die scharfen Kanten des Schnittes sprächen für die Verwendung eines scharfen Werkzeuges. Die Schnitte auf den drei Kleiderschichten – Jacke, Trainerjacke und T-Shirt – seien nicht über- lagerbar, aber der Winkel sei ähnlich. Dies weise, so der KTD weiter, auf eine Dy- 26 namik beim Tatablauf hin sowie auf die Stichausführung in einem nicht senkrechten Winkel (pag. 344). Es erscheint äusserst fraglich, wie die festgestellten Beschädi- gungen an den Kleidern des Privatklägers, mit der Darstellung des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind. Der ähnliche Winkel lässt sich nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte den Privatkläger packte und in dessen rechte obere Brust- gegend stach; die Nichtüberlagerbarkeit der Schnitte ist auf eine Bewegung von Seiten des Privatklägers zurückzuführen. Zudem impliziert die Beschädigungsart – Kombination zwischen Schnitt und Riss – eine gewisse Kraftausübung. Eine be- stimmte Tatwaffe konnte durch den KTD nicht eruiert werden. Allerdings sei es am Wahrscheinlichsten, dass ein Sackmesser eingesetzt worden sei (pag. 345). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, die Tatwaffe – ein «normales Sackmesser», ein «ganz normales Schweizer Sackmesser» bzw. «Sackmesserli« (pag. 194 Z. 97 f., pag. 238 Z. 161, pag. 722 Z. 16) – am nächsten Morgen aus Instinkt entsorgt zu haben. Sowie sagte er, das Sackmesser sei «etwas grösser, weil sehr viel dran war, wie z.B. Korkenzieher oder so» und «Standardgrösse» gewesen sei (pag. 194 Z. 112-114). Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Aussagen von einem Victorin- ox-Taschenmesser der mittleren Kategorie aus und legte dar, dass dessen grosse Klinge zwischen 58 mm und 70 mm, mehrheitlich 68 mm, bemesse (vgl. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1060). Diesen Rückschlüssen schliesst sich die Kammer nicht an. Die tatsächliche Länge der Klinge kann offengelassen werden. Es ist auf die Feststellungen im Gutachten des IRM abzustellen, laut wel- chen die Hautdurchtrennung auf (scharfe) Gewalteinwirkung zurückzuführen ist. Wie das Erscheinungsbild der Verletzung – schräg von oben rechts nach unten links verlaufend, ca. 2.4 cm lang, bis ca. 0.7 cm klaffend, in die Brusthöhle rei- chend, glattrandig und einseitig spitzzulaufend – mit dem seitens des Beschuldig- ten vorgebrachten, unbewussten Treffen des Messers während einer Schlägerei einhergehen soll, leuchtet nicht ein. Die Erklärung, der Privatkläger könne im Rol- len auf das Messer gefallen sein, ist noch weniger schlüssig. Die kraftvolle Ausübung deutet im Weiteren daraufhin, dass der Beschuldigte, als Rechtshänder, das Messer mit der rechten Hand gehalten und geführt haben muss. Auch vor dem Hintergrund der in der Tatnacht herrschenden Umständen er- achtet es die Kammer als weltfremd, dass der Beschuldigte das Messer mit der lin- ken Hand geführt haben will. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass er das Messer, um den Privatkläger zu konfrontieren (pag. 198 Z. 264, pag. 208 Z. 215 f., pag. 209 Z. 266 f.), bereits bevor er diesen stellte, aufklappte, das Messer aber, obwohl er Rechtshänder ist, in der linken Hand gehalten hat, damit er sich mit der rechten Hand gegebenenfalls verteidigen kann (pag. 209 Z. 266). Dass der Mes- serstich nicht in einem senkrechten Winkel ausgeübt worden ist (pag. 344), steht überdies im Einklang mit den Positionsangaben des Beschuldigten und des Privat- klägers bei ihrem Aufeinandertreffen (pag. 65 Z. 120 f., pag. 196 Z. 183 ff.). Hier imponiert insbesondere die Angabe des Beschuldigten, der Privatkläger sei unter ihm gelaufen (pag. 196 Z. 184). Der Privatkläger gab an, er sei die Rampe hochge- laufen und fast oben an der Rampe sei eine Person vor ihn hingesprungen und ha- be einen angreifenden, attackierenden Schrei von sich gegeben (pag. 65 Z. 95 f.). Der Beschuldigte befand sich somit in einer höheren Position als der Privatkläger, selbst unter Berücksichtigung, dass der Privatkläger 191 cm gross und ca. 82 kg 27 schwer gewesen ist (pag. 72). Der Privatkläger war alkoholisiert (vgl. forensisch- toxikologischer Abschlussbericht über den Privatkläger des IRM vom 18. Oktober 2016; pag. 263 ff.). Der diesbezüglichen Annahme der Vorinstanz, Alkohol habe ei- ne enthemmende Wirkung gehabt (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1033), folgt die Kammer nicht. So kann Alkohol auch dazu führen, dass je- mand lethargisch und schnell müde wird. Was den Fusstritt gegen den Kopf betrifft, kann aus dem Umstand, dass der mor- phometrische Vergleich zwischen dem einen beim Beschuldigten sichergestellten Schuhpaar und der geformten Verletzungen oberhalb der rechten Schläfe und Au- genbraue des Privatklägers keine Übereinstimmung ergeben hat, nichts abgeleitet werden. Dies auch weil der Beschuldigte angab, die zwei Paar Schuhe, die er zum Tatzeitpunkt besass, nicht mehr zu haben (pag. 244 Z. 358 ff.). Vielmehr ist darauf abzustellen, dass dieses Verletzungsbild, wie das IRM festhielt, ebenfalls mit einer körperlichen Auseinandersetzung vereinbar ist. Gemäss dem IRM imponierte zu- dem die Verletzung direkt oberhalb der rechten Schläfe des Privatklägers geformt, weshalb es vorsorglich die Daten für eine separate morphometrische Begutachtung erhob und die Erstellung eines solchen Gutachtens anbot (pag. 261). Nach erfolg- ter Durchführung dieser morphometrischen Untersuchung schloss das IRM, man- gels einer morphometrischen Übereinstimmung zwischen dem Bodenprofil und der geformten Verletzung an der rechten Schläfe des Privatklägers, ein Sturzgesche- hen aus (pag. 336). Schliesslich überzeugen die weiteren Ausführungen des IRM, wonach die privatklägerischen Verletzungen auf der rechten sowie der linken Kopf- seite mit der Annahme eines Fusstritts auf die rechte Kopfseite einer am Boden lie- genden Person aufgehen. Überdies beeindruckt, dass das IRM einen Tritt gegen den Kopf für die Herbeiführung der Bewusstlosigkeit als geeignet und im Vorder- grund stehend beurteilt (pag. 305). Die seitens des Privatklägers getätigten, nach Ansicht der Kammer konsistenten, Äusserungen, er habe am Boden liegend einen Fuss wahrgenommen und dann habe er einen Fusstritt bekommen (pag. 54 Z. 100, pag. 65 Z. 101 f., pag. 85 Z. 120 f., pag. 710 Z. 18 f.), stimmen demnach mit den objektiven Beweismitteln überein. Absolut unverständlich erscheint zudem, dass im Unklaren, warum eine Person bewusstlos am Boden liegt, ihr das Portemonnaie aus der Gesässtasche entnom- men und der Ort einfach verlassen wird. Für die Kammer ist weiter weder nachvoll- ziehbar, warum der Beschuldigte das Portemonnaie des Privatklägers entsorgt hat (pag. 195 Z. 132, pag. 242 Z. 305, pag. 243 Z. 322 f.) noch, warum er das Porte- monnaie überhaupt mitgenommen und nicht am Tatort nach der Identitätskarte ge- sucht hat, wenn es ihm, wie er angibt, nur um die Identifizierung des Privatklägers gegangen ist (pag. 195 Z. 131, pag. 208 Z. 225, pag. 239 Z. 201 f., pag. 721 Z. 25). Nicht zu vergessen ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger das Portemonnaie aus der Hosentasche bzw. der rechten Gesässtasche (pag. 241 Z. 272, pag. 721 Z. 29 f., pag. 56 Z. 215) gezogen hat, als dieser bewusstlos („k.o.“) am Boden lag. Zudem konnte das Generalabonnement gleich in einem Fach mit Sichtfenster beim Öffnen des Portemonnaies gesehen werden (pag. 56 Z. 208 f.). Der Beschuldigte sagte selber, er habe das GA gesehen (pag. 212 Z. 386 f.). Daran ändern auch die Aussage von Q.________ nichts, wonach der Beschuldigte das Portemonnaie ge- nommen habe und anhand dessen wisse, wer es gewesen sei (pag. 170 Z. 99 f.). 28 Entgegen der Aussage des Beschuldigten, es sei dunkel, mitten in der Nacht ge- wesen (pag. 722 Z. 4), ist aus den Akten auf einen beleuchteten Tatort zu schlies- sen (vgl. Fotografien; pag. 251 ff.). Im Weiteren decken sich die Äusserungen von Q.________, der Beschuldigte sei «ziemlich auf 180», «einfach extrem hässig» gewesen (pag. 168 Z. 32, pag. 169 Z. 88), als er von der Entwendung der Hanfpflanze erfahren habe mit den in den Akten vorhandenen Einschätzungen bzw. Charakterisierungen des Beschuldigten (vgl. Bericht der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern vom 1. Dezember 2021; pag. 1734 f., Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 23. De- zember 2021; pag. 1751 ff., Strafregisterauszug vom 11. Januar 2022 v.a. betref- fend das Urteil vom 18. Oktober 2021 u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beschimpfung; pag. 1765 f.). Auch wie sie schilderte, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aufgebracht gewesen sei: Er sei «total in einem «Züg»» gewesen (pag. 168 Z. 40), «Ja, völlig durch den Wind… […] voll Adrenalin, wie wenn etwas passiert ist… also passiert… schlimme- res in diesem Sinne.» (pag. 170 Z. 113 f.). Sie habe versucht, ihn zu beruhigen und rauszufinden, was genau passiert sei. Sie habe sich auch Sorgen um die andere Person gemacht, weil sie nicht gewusst habe, was der Beschuldigte gemacht habe, um das «Züg» zurückzuerhalten (pag. 168 Z. 40 ff.). Er habe ihr gesagt, dass ein Angriff stattgefunden habe. Wie schwerwiegend dieser gewesen sei, habe er ihr nicht gesagt (pag. 171 Z. 151 f.). Zu dieser Darlegung der Gemütslage des Be- schuldigten in der Tatnacht passen auch ihre Angaben zu seinem Charakter: «Es ist aber ein Zug von ihm den ich kenne, dass er schnell auf 180 ist. […] Auch das aufbrausende. Das ist eine Seite die mir manchmal zu denken gibt […].» (pag. 172 Z. 183 ff.). «Das sind so Situationen, wie wenn man auf einen Knopf drückt oder etwas Falsches sagt, dann macht es «wuuumm» er ist dann nicht mehr zu brem- sen. Das ist eine Charaktereigenschaft von ihm.» (pag. 172 Z. 192 ff.). Schliesslich sind die Aussagen von Q.________ auch mit denjenigen ihrer Mutter, J.________, übereinstimmend. Diese führte überdies das Tatgeschehen betreffend und von Relevanz aus, der Beschuldigte habe ihr versichert, er habe der anderen Person nur einen «geklepft» (pag. 127 Z. 86 f.). Er habe gesagt, dass es «blöd» sei, dass er dies getan habe (pag. 130 Z. 241 f.). Bei der Polizei erwähnte der Be- schuldigte am 17. Oktober 2016 diesen «Klapf» nicht (pag. 191 ff.). J.________ führte weiter aus, sie habe zum Beschuldigten gesagt, dass er zurückgehen müs- se. Er müsse schauen gehen, was los sei (pag. 127 Z. 96 f.), wie dies nachfolgend auch von Q.________ ausgesagt wurde (pag. 168 Z. 44 f., pag. 171 Z. 159 f.). Der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Rückkehr in der Tatnacht sei- ner Freundin und deren Mutter seine «Version», wie er sie ab der zweiten Einver- nahme darstellte, nicht erzählt hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. Hingegen erblickt die Kammer keine Anhaltspunkte, die auf Unwahrheiten oder Übertreibun- gen in den Aussagen von Q.________ oder J.________ hinweisen. Im Gegenteil: Q.________ führte zum Aussagezeitpunkt eine Beziehung mit dem Beschuldigten und J.________ engagierte sich, gemäss den Aussagen ihres Ehemannes (I.________), ziemlich, um dem Beschuldigten wieder auf die Füsse zu helfen, weil sich dieser in schwierigen Verhältnissen befunden habe (pag. 143 Z. 80 ff.). Diese 29 stimmigen Aussagen untermauern die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten. Schliesslich sieht die Kammer im, durch Q.________ gelöschten und teilweise in Fragmenten zurückgebliebenen, iMessageverlauf zwischen ihr und ihrem Bruder, X.________, am 4. Oktober 2016 um 02:36 Uhr: «abr chanr no stah?» «Ja er isch scho wäg xsi womer nomau si ga luege öbs ihm guet geit» (pag. 463), ein weiteres Indiz, dass der Vorfall nicht so stattgefunden haben kann, wie vom Beschuldigten geschildert. Die Löschung dieser Konversation macht ansonsten keinen Sinn. Dies auch unter der Berücksichtigung, dass der Beschuldigte Q.________ und auch J.________ nach seiner Rückkehr lediglich erzählte, er habe dem Privatkläger ei- nen «geklepft» (pag. 127 Z. 87). Der Privatkläger hat insgesamt vier Mal ausgesagt. Den Kernsachverhalt schilderte er anlässlich der tatnächsten Einvernahme am 5. Oktober 2016 (pag. 52 ff.) wie folgt: Er sei auf der Rollstuhlrampe, zuhinterst auf dem Bahnsteig, noch vor der Spitzkehre – ob von einer oder mehreren Personen könne er nicht sagen – atta- ckiert worden (pag. 54 Z. 95 ff., pag. 57 Z. 225). Er habe ein Geschrei gehört. Wei- ter könne er sich erinnern, dass er auf dem Boden gelegen habe und ihm eine Per- son gewollt auf den Kopf gestanden sei (pag. 54 Z. 99 f.). So wie ihm sei, habe sich jemand wie aus dem nichts auf ihn gestürzt, er gehe davon aus, dass sofort zuge- stochen worden sei. Er sei sich fast sicher, dass es nur eine Person gewesen sei (pag. 56 Z. 189 ff.). Er nehme an, dass zuerst mit einer Stichwaffe zugestochen und als er auf dem Boden gelegen habe, noch mit dem Fuss auf seinen Kopf ge- standen worden sei (pag. 56 Z. 194 f.). Die Kammer schliesst sich hier der vor- instanzlichen Würdigung der Aussagen des Privatklägers an (S. 13 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1031 f.). Im Rahmen der weiteren Einvernah- men blieben die Aussagen des Privatklägers im Kerngehalt gleich (pag. 64 f. Z. 91 ff., pag. 85 Z. 117 ff., pag. 87 Z. 189 ff., pag. 710 Z. 16 ff.). Auch sprechen Erweite- rungen in den Aussagen für deren Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung wird auch durch die Antwort des Privatklägers anlässlich der ersten Einvernahme auf die Fra- ge, welche Bilder ihm durch den Kopf gingen: «Seit gestern habe ich plötzlich wie- der einige Erinnerungen.» (pag. 54 Z. 92), gestützt. Dies ist nachvollziehbar. In die- sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die erste Einvernahme am 5. Oktober 2016 um 14:25 Uhr, als sich der Privatkläger noch im Spital aufhielt, stattfand (pag. 52). Die Aussagen des Privatklägers sind gefüllt mit Nebensächlichkeiten sowie mit De- tails von Selbsterlebtem. Beispielsweise gab er betreffend die Hanfpflanze an, dass er diese mitgenommen habe, weil es für seinen Kollegen nicht «gäbig» gewesen sei, die Pflanzen auf dem Velo mitzunehmen (pag. 64 Z. 87 f.). Anschaulich für Selbsterlebtes zeugt insbesondere, wie der Privatkläger den Laut/Schrei des An- greifers nachmachte (pag. 65 Z. 115 f.). Weiter belastet der Privatkläger den Be- schuldigten nicht unnötig. Auch die Aussagen zum Kerngeschehen enthalten De- tailliertes und auch hier belastet der Privatkläger den Beschuldigten nicht unnötig: «Exakt auf dieser Rampe wurde ich attackiert. Ob es eine oder mehrere Personen waren, kann ich nicht sagen. Ich hörte einfach ein Geschrei.» (hervorgehoben durch die Kammer; pag. 54 Z. 97-99). Später, aber noch in der gleichen Einver- 30 nahme, gab er an, er sei sich fast sicher, dass es nur eine Person gewesen sei (pag. 56 Z. 191). Die Verteidigung erachtet die vorgenannten Aussagen als wider- sprüchlich. Unter den vorerwähnten Umständen ist es naheliegend, dass sich der Beschuldigte während der ersten Schilderung allmählich detaillierter an den Vorfall erinnern konnte. Ab der zweiten Einvernahme wusste er sodann, wer die beschul- digte Person ist (pag. 62 Z. 1). Auf die Frage, wie er attackiert worden sei, gab der Privatkläger zu Protokoll, er wisse, dass es frontal war und nicht von hinten. Es sei überraschend gewesen, es sei nicht schon eine Person dort gestanden, er (die angreifende Person) sei nach vorne gesprungen (pag. 65 Z. 120 f.). Diese Aussagen gehen mit denjenigen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger rechts, etwas vor sowie unter ihm gelaufen sei und am Ende der Rampe sei er (der Beschuldigte) direkt vor ihm (dem Privat- kläger) gestanden (pag. 196 Z. 183 ff., vgl. auch pag. 239 Z. 170 f.), im Kerngehalt auf. Weiter gab der Privatkläger von Beginn weg an, nicht mehr ganz im Kopf zu haben, wo es auf der Rampe passiert sei, er wisse einfach, dass es dort passiert ist (pag. 66 Z. 161 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2017 konnte er die Frage, ob er unten oder oben an der Rampe war, nicht beantworten (pag. 86 Z. 138 f.). Der Privatkläger gab also von Beginn weg Erinnerungslücken zu. Auch führte er aus, «Wo mich der Fuss auf dem Gesicht getroffen hat, weiss ich nicht.» (pag. 54 Z. 100 f.). Der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, das Aussage- verhalten des Privatklägers sei widersprüchlich und unglaubhaft, geht nach Ansicht der Kammer fehl. Das Eingestehen von Erinnerungslücken ist der Glaubwürdigkeit des Privatklägers nicht abträglich, eher das Gegenteil ist der Fall. Die Aussage des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. März 2021, wonach er nach 2 ½ Jahren sagen müsse, dass er es (den Vorfall) nicht mehr so präsent habe (pag. 709 Z. 30 f.), spricht für die Glaubhaftigkeit seiner tatnäheren Aussagen und zeigt erneut auf, dass er den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Insbesondere wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den Fusstritt schlimmer darzustellen. Entge- gen der Verteidigung hat der Privatkläger einen für den Beschuldigten günstigen Tatverlauf geschildert. Er belastet den Beschuldigten nicht übermässig. Seine Aus- führungen sind frei von Aggravation. Auch stützen die am Privatkläger festgestellten Verletzungen grösstenteils seine Version des Tatgeschehens (vgl. Gutachten IRM; pag. 256 ff., pag. 298 ff. und pag. 335 ff.). Dass die Handverletzungen durch Abwehr oder durch einen ausge- teilten Schlag entstanden sein können, wie vom IRM ausgeführt (pag. 261) und von der Verteidigung aufgegriffen (pag. 1794), vermag nach Ansicht der Kammer nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Zwar machte der Beschuldigte durch das Einle- gen eines Arztzeugnisses eine Schwellung und Rötung über der Nasenwurzel gel- tend (pag. 272). Diese Verletzungen wurden aber erst drei Tage später, am 7. Ok- tober 2016, festgestellt. Ob diese von der Auseinandersetzung bzw. vom Beschul- digten geltend gemachten Faustschlag des Privatklägers stammen, ist daher nicht mehr eruierbar und erscheint höchst fraglich. Zumal der Beschuldigte nach Aussa- gen von Q.________ und J.________ bei seiner Rückkehr keine auffallenden Ver- letzungen hatte (pag. 172 Z. 202 f., pag. 130 Z. 245). An Nasenbluten, wie vom Beschuldigten weiter vorgebracht (pag. 197 Z. 209), hätten sie sich – als Ehefrau und Stieftochter eines Arztes – bestimmt erinnert. Dass dieses bereits aufgehört 31 haben soll, bevor der Beschuldigte wieder zu Hause war (pag. 210 Z. 310 f.), er- achtet die Kammer mit Blick auf den Vorhalt und die Fragestellung (pag. 210 Z. 307 ff.) als Schutzbehauptung. Überdies wären bei einem Schlag auf die Nase (pag. 195 Z. 136, pag. 719 Z. 4 ff.) andere Verletzungen als lediglich eine Schwel- lung und Rötung über der Nasenwurzel zu erwarten. Zudem suchte der Beschul- digte die Ärztin erst auf Anraten seines Anwalts auf (pag. 241 Z. 248 ff.) und diese hielt keine weiteren Vorkehrungen für nötig. Festzustellen ist auch, dass die Schilderungen des Privatklägers trotz seiner Be- troffenheit – er gab an, es gehe ihm nicht wirklich gut, vor allem psychisch sei er am Leiden. Er habe Mühe zu verstehen, wie das alles passiert sei (pag. 63 Z. 45 ff.) – nicht übertreibend, sondern vielmehr sachlich und konstant und unter An- führung von Nebensächlichkeiten ausgefallen sind. Die Schilderungen des Privat- klägers betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand und wie sich sein All- tag seit dem Vorfall verändert hat, sind überdies authentisch. Noch über ein Jahr nach dem Geschehen führte er an, «an Tagen wie heute ist es immer wieder schwer, weil alles wieder rauf kommt und es immer wieder präsent ist. Es sind schwere Tage für mich.» (pag. 83 Z. 45 ff.). «Ich schaue viel mehr nach hinten und bin auch viel wachsamer, so solche Sachen wurden durch den Vorfall verändert.» (pag. 58 Z. 61 f.). Letztendlich nahm der Privatkläger die Hilfe einer Therapeu- tin/eines Therapeuten in Anspruch (pag. 83 Z. 45 und Z. 54). Zum Ganzen passt auch seine Antwort, «Was halt schwierig ist, ist, dass ich Jus studiere und wenn wir im Strafrecht Fälle anschauen, ich oft gedanklich ganz an einem anderen Ort bin.», auf die Frage, wie es im Studium laufe (pag. 84 Z. 66 f.). Nach der Verteidigung versuche der Privatkläger, sich durch sein Verhalten im Ver- fahren in ein besseres Licht zu rücken. Diesem Einwand folgt die Kammer nicht. Der Privatkläger hat bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme den Diebstahl der Hanfpflanze zugegeben (pag. 54 Z. 81). Nach Ansicht der Kammer ist hierfür entgegen der Vorinstanz nicht ein gewisses Mass an Dreistigkeit erforderlich, ju- gendlicher Übermut reicht bereits aus. Dies rechtfertigt oder entschuldigt den Dieb- stahl einer Hanfpflanze aus einem Garten klarerweise nicht. Auch hat der Privat- kläger eingestanden, in der Tatnacht einiges an Alkohol konsumiert zu haben (pag. 55 Z. 116-118). Weiter hat er nicht abgestritten, Hanf zu verkaufen (pag. 88 Z. 226 ff.). Letzteres erklärt zudem, weshalb er nicht erpicht darauf war, dass die Polizei sein Mobiltelefon auswertet (vgl. pag. 22 f.). Lediglich einen Tag nach dem Vorfall gab er dennoch sein Einverständnis für die Durchsuchung seines Mobiltele- fons (pag. 57 Z. 227 f.), welche dann auch das vorgenannte Foto (pag. 76) mit ei- ner Hanfpflanze zu Tage förderte. Schliesslich fügt sich die Schilderung des Beschuldigten einer Begegnung mit dem Privatkläger im Dezember 2016 nach einem YB-Spiel – der Privatkläger habe, nachdem er aus dem Tram ausgestiegen sei und an die Scheibe des Trams ge- klopft habe, ihm den Mittelfinger gezeigt und sich mit der Hand waagerecht über den Hals gefahren (pag. 237 Z. 102-104) – in das Bild ein, welches die Kammer vom Beschuldigten erhalten hat. Damit führte der Beschuldigte den Angriff gegen den Privatkläger fort, was sich auch anhand seiner Ergänzung während dem Verle- sen des Protokolls, wonach der Privatkläger aggressiver sei, wenn er betrunken sei 32 (pag. 247 Z. 477 ff.), zeigte. Die Version des Privatklägers weicht von derjenigen des Beschuldigten ab (pag. 89 Z. 269 ff.). Er gab aber immerhin zu, dem Beschul- digten den Mittelfinger gezeigt zu haben, wohingegen der Beschuldigte angab, «keine Grimassen, keine Zeichen, keine Mimik, nichts gemacht» zu haben (pag. 245 Z. 408). Im Gegenangriff des Beschuldigten ist für die Kammer ein weite- res Dreistigkeitssignal ersichtlich. Zudem beobachtet die Kammer hier erneut, dass der Beschuldigte sein Verhalten passiv darstellt und wiederum die Schuld von sich weist. Dieses Randgeschehen ist an und für sich nicht relevant für das strittige Ge- schehen, zeigt aber ein Nachtatverhalten der Beteiligten auf und ermöglicht über- dies, Rückschlüsse auf deren Aussageverhalten zu ziehen. 18.4 Fazit Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten zum genauen Handlungs- ablauf der Auseinandersetzung als nicht glaubhaft. Diese sind in inhaltlicher Hin- sicht nicht zu einem stimmigen Ganzen zusammenzufügen und decken sich nicht mit den Aussagen der weiteren Verfahrensbeteiligten. Seine Darstellung – unab- sichtlicher Messerstich in Folge des Gerangels und Bestreitung des Fusstritts ge- gen den Kopf – geht mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere mit dem do- kumentierten Verletzungsbild des Privatklägers, nicht auf. Auch gestützt auf seine Aussagen gegenüber Dritten direkt nach dem Geschehen, ist seiner Version nicht zu folgen. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht aktiv zugestochen habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte seine Tatbeteiligung als passiv, bloss abwehrend, darstellt. Sein nachweisliches Lügen an der ersten Einvernahme (pag. 185) erklärte er sodann nicht nachvoll- ziehbar bzw. gab hierfür keinen Grund an. Auch dass er sodann von sich aus wie- der zur Polizei ging (pag. 192 Z. 26 ff.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So konnte er sich seine Aussagen bis zur zweiten Einvernahme, welche am 17. Oktober 2016 und damit nach erfolgter Einvernahme von Q.________ am 14. Oktober 2016 (pag. 148 ff.) – welche ihn über den Stand der Ermittlungen in- formieren konnte – stattfand, zurechtlegen. Dennoch sind Widersprüche auszuma- chen. Das Aussageverhalten des Privatklägers hingegen ist in sich stimmig, wider- spruchsfrei und wird durch die objektiven Beweismittel gestützt. Insbesondere das vom IRM festgehaltene Verletzungsbild sowie die Feststellungen des KTD decken sich mit seiner Darstellung. Seine Aussagen weisen eine Vielzahl von Realitäts- kennzeichen auf. Er hat den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Trotz seiner psy- chischen Betroffenheit weisen seine Aussagen keine übermässige emotionale Fär- bung auf. Die Darstellung des Privatklägers ist glaubhaft. Es wird darauf abgestellt. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamt- bild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift in Ziff. I.1. und I.2 (pag. 606 f.) umschrieben, entspricht. Insbesondere gestützt auf die Gutachten des IRM, den Berichtsrapport des KTD sowie die Aussagen der Verfahrensbeteiligten, kann ein unfallmässiges Geschehen ausgeschlossen werden. 33 18.5 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte begab sich, veranlasst durch die unerlaubte Entwendung einer seiner Freundin gehörenden Hanfpflanze, am 4. Oktober 2016 um ca. 02:15 Uhr an die Tramhaltestelle P.________ in L.________ (Ortschaft). Vor Ort konnte er den Privatkläger wegen der von diesem getragenen und die Hanfpflanze beinhaltenden Ikeatasche als Dieb identifizieren. Der Gemütszustand des Beschuldigten war in diesem Zeitpunkt hochgradig enerviert bzw. «auf 180». Er stellte den Privatkläger am oberen Ende der Rampe zum Perron mit dem zuvor aufgeklappten, vom Domizil seiner Freundin mitgeführten Taschenmesser und mit dem aggressiven Ruf/Schrei „Hey“. Dabei war er höher positioniert als der Privat- kläger. Im nachfolgenden dynamischen Geschehen packte der Beschuldigte den Privatkläger und fügte diesem in nicht senkrechtem Winkel eine Stichverletzung mit dem aufgeklappten Taschenmesser in den oberen Brustkorb zu. Das Taschen- messer führte er dabei unter erheblichem Krafteinsatz mit seiner dominanten rech- ten Hand. Der Privatkläger ging durch die Stichverletzung zu Boden, wo ihm der Beschuldigte einen Fusstritt an die rechte Schläfenseite versetzte. Der Privatkläger erlitt einen Bewusstseinsverlust. Im Weiteren entnahm der Beschuldigte dem be- wusstlos am Boden liegenden Privatkläger in Bereicherungsabsicht das Portemon- naie aus dessen rechten Gesässtasche. Mit dem Portemonnaie und der Tasche samt Hanfpflanze entfernte er sich im Anschluss vom Ort des Geschehens. Er be- gab sich an den K.________weg in L.________ (Ortschaft), dem Domizil von J.________ und I.________. Dies ohne sich weiter um den bewusstlos am Boden liegenden Privatkläger zu kümmern, obwohl der Beschuldigte vom Zustand des Privatklägers Kenntnis genommen hatte – er wusste, dass der Privatkläger «k.o.» gegangen war – und ihm eine Hilfestellung den Umständen nach zuzumuten war. Der Privatkläger erlitt durch den Messerstich eine ca. 2.4 cm lange und 0.7 cm brei- te, von oben rechts schräg nach unten links verlaufende sowie einseitig spitz zulau- fende Hautdurchtrennung an der rechten Brustkorbvorderseite. Diese reichte bis in die Brusthöhle und führte da zu einer Luft- und Blutansammlung sowie gesamthaft zu einem Blutverlust von 400 bis 450 ml. In unmittelbarer Nähe der Verletzung be- fanden sich das Herz und grössere Blutgefässe. Ferner erlitt der Privatkläger meh- rere Hautein- und Hautunterblutungen sowie Hautabtragungen am Kopf, am Ge- sicht, an beiden Händen und am linken Bein (Knie und Unterschenkel). Die Verlet- zungen sind bis auf die Narbe im Brustbereich physisch folgenlos abgeheilt. Der Beschuldigte hingegen hat von diesem Vorfall keine namhaften Verletzungen da- vongetragen. Im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung wusste der Beschuldigte, dass im Rahmen eines dynamischen Geschehens ein Zustechen mit einem Messer in die Brustge- gend des Privatklägers das Potenzial hat, Letzterem eine tödliche Verletzung, eventualiter eine lebensgefährliche Verletzung, beizufügen. Indem er dem wehrlos am Boden liegenden Privatkläger anschliessend mit dem Fuss gegen den Kopf trat, musste er weiter damit rechnen, diesem eine weitere schwere Schädigung der kör- perlichen Gesundheit zuzuführen. Er wusste aufgrund der Umstände, dass er den Privatkläger sowohl mit dem Messer als auch mit dem Fusstritt verletzt hatte. 34 III. Rechtliche Würdigung 19. Versuchte vorsätzliche Tötung evtl. versuchte schwere Körperverletzung und Unterlassung der Hilfeleistung (Ziff. I.1. der Anklageschrift) 19.1 Würdigungsvorbehalt und rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz brachte anlässlich ihrer Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbe- halt i.S.v. Art. 344 StPO an. Sie würdigte den erstellten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung evtl. ver- suchte schwere Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe nicht als Tatein- heit, sondern den Stich und den Fusstritt getrennt. Anschliessend sprach sie den Beschuldigten für den Messerstich der versuchten vorsätzlichen Tötung und für den Fusstritt der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (S. 40 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1058 ff.). 19.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Gemäss den Ausführungen von Fürsprecher Dr. B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag, will die Verteidigung den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift Ziff. I.1. als fahrlässige schwere Körperverletzung gewürdigt haben. Da diese nicht überwiesen worden sei, habe ein Freispruch zu erfolgen. Für die unterlassene Not- hilfe sei hingegen ein Schuldspruch angezeigt (pag. 1795). Die Generalstaatsanwaltschaft sprach sich unter Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4) für die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche aus. Die Ansicht der Vorinstanz, die Messerverletzung und der Tritt gegen den Kopf, seien zwei ver- schiedene Handlungen und es sei von zwei Tateinheiten auszugehen, sei vertret- bar. Werde der Sachverhalt als Handlungseinheit gewürdigt, könne von direktem Vorsatz ausgegangen werden (pag. 1801 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung merkte Rechtsanwalt D.________ für den Privatkläger an, die gutachterliche Ausführung des IRM, wonach aus rechtsmedizi- nischer Sicht die Verletzung nicht unmittelbar lebensgefährlich sei (pag. 260), täu- sche. Lebensgefährliche Komplikationen hätten entstehen können. Es gehe um ei- ne konkrete, unmittelbare Lebensbedrohung des Privatklägers. Dass es bei einer Körperverletzung geblieben sei, sei nur dem Zufall oder purem Glück zu verdanken (pag. 1804). Weiter brachte er unter Anführung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (Urteile des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016, 6B_475/2012 vom 27. November 2012, 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 und 6B_798/2020 vom 16. September 2020) und Verweis auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz (pag. 1060) zusammenge- fasst vor (pag. 1809 f.), der Beschuldigte habe klar davon ausgehen müssen, dass ein Messereinsatz gegen den Oberkörper tödliche Verletzungen nach sich ziehen könnte. Es bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln den Tod des Privatklägers in Kauf genommen habe. Der heftig geführte Messer- stich erfülle den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung klar. Die Frage, ob der Fusstritt separat zu bestrafen oder als gemeinsame Handlungseinheit mit dem Messerstich zu behandeln sei, sei nicht entscheidend. Die Privatklägerschaft 35 schliesse sich hierzu den vorinstanzlichen Ausführungen an (pag. 1061). Anzumer- ken sei, dass mit Blick auf den Abdruck im Gesicht des Privatklägers der Fusstritt heftig gewesen sein müsse und der Tatbestand der versuchten schweren Körper- verletzung als erfüllt zu erachten sei. 19.3 Würdigung der Kammer 19.3.1 Objektiver Tatbestand der vorsätzlichen Tötung Gemäss Art. 111 aStGB (zum anwendbaren Recht vgl. E. IV.21 unten), wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 aStGB zutrifft. Art. 111 aStGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursa- chung des Todes eines Menschen voraus (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 111 N 1). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter belie- bige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, 4. Auflage, Art. 111 N 4 f.). 19.3.2 Subjektiver Tatbestand der vorsätzlichen Tötung Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Her- beiführung des Todes beziehen muss (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, 4. Auflage, Art. 111 N 4 f.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 aStGB). Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert beim Täter eine intellektuelle und eine voluntative Komponente. Die intellektuelle Kom- ponente ist zu bejahen, wenn der Täter den voraussichtlichen Geschehensablauf im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kennt. Die voluntative Kompo- nente ist gegeben, wenn der Täter den Entschluss gefasst hat, die in seiner Vor- stellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Auf den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 aStGB angewandt bedeutet dies, dass der Täter einerseits den Eintritt des Todeserfolgs als Folge seiner Hand- lungen für ernstlich möglich halten muss, wobei gesicherte Kenntnis der zukünfti- gen Verwirklichung vernünftigerweise nicht verlangt werden kann (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 12 N 22 f. und 25). Andererseits muss der Täter den nach dem voraussichtlichen Geschehensablauf eintretenden Tötungserfolg wollen. In der Regel lässt sich vom Wissen des Täters auf seinen Willen schlies- sen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Täter bei Wissen um den vor- aussichtlichen Geschehensablauf mit dem ernstlich möglichen Todeserfolg als Fol- ge seiner Handlung durch Vornahme der entsprechenden Handlung seinen Willen manifestiert. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 36 E. 1.3.2). Dem liegt die in der (wohl) herrschenden Lehre vertretene Auffassung zugrunde, dass der täterische Wille Ausganspunkt seines Handelns ist und er folg- lich anhand der Handlungen und im Zusammenspiel mit dem täterischen Wissen eruiert werden kann (dazu VEST, Vorsatz – Zuschreibung oder Rekonstruktion?, in: ZStrR 138/2020 S. 366, S. 397 f.). Ein vorsätzliches Handeln kann einem Täter aber nicht nur dann vorgeworfen wer- den, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch der Eventualvorsatz muss in der Praxis regelmässig anhand äusserlich feststellbarer Indizien und Erfahrungsregeln nachgewiesen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3). 19.3.3 Versuch Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatent- schluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt 37 gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 10 mit Hinweisen). 19.3.4 Subsumtion Entgegen der Vorinstanz sind die zwei Handlungsakte (Messerstich in die obere rechte Brustgegend und Fusstritt an die rechte Schläfenseite, nachdem der Privat- kläger zu Boden gegangen ist) nicht isoliert zu würdigen, sondern bilden ein einzi- ges dynamisches Geschehen, währendem der Beschuldigte mehrfach bzw. unter Einsatz von zwei Mitteln – Messer und Fuss – gewaltsam auf den Privatkläger ein- wirkte. Wie im Beweisergebnis festgehalten, führte der Beschuldigte das Messer mit der rechten Hand und versetzte dem Privatkläger in nichtsenkrechtem Winkel und unter Einsatz von erheblicher Kraft einen Messerstich in die obere rechte Brustgegend. Nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen war, versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen Fusstritt an die rechte Schläfenseite. Der Be- schuldigte unternahm demnach zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Anläufe. Zwischenzeitlich hätte ein neuer Tatentschluss innert einem Bruchteil von Sekun- den gefasst werden müssen. Der Fusstritt an die rechte Schläfe folgte sehr kurz nachdem der Privatkläger infolge des Messerstichs zu Boden ging und dort liegen blieb. Für die Kammer ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Be- schuldigte einen einzigen Tatentschluss fasste bzw. während des gesamten Ver- haltens bzw. Ablaufs ein und derselbe Entschluss bestand und aufrechterhalten wurde. Derartige Geschehnisse sind nicht auseinander zu differenzieren. Das von der Vorinstanz Ausgeführte betreffend verschiedene Rechtsgüter vermag nicht zu überzeugen (vgl. S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1059). Ziel und damit der einzige Tatentschluss des Beschuldigten war, die Hanfpflanze zu behändigen und den Privatkläger zu bestrafen. Die Verletzungen – eine Hautdurchtrennung an der Brustkorbvorderseite, mehrere rötliche Hauteinblutungen an der rechten Schläfe sowie direkt oberhalb der rechten äusseren Augenbrauenhälfte, eine leichte Schwellung und Verfärbung der linken Ohrmuschel – sowie deren tatsächliche (nicht lebensgefährliche) und potentielle (lebensgefährliche) Folgen sind aufgrund der vorliegenden Gutachten genügend dokumentiert. Insbesondere kann auf das Gutachten des IRM vom 10. November 2016 (pag. 259 ff.) verwiesen werden. Der Privatkläger überlebte den Vorfall glück- licherweise. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 aStGB ist nicht erfüllt. Es ist daher als Nächstes zu prüfen, ob ein Versuch zur vor- sätzlichen Tötung vorliegt. Gemäss dem Ergebnis des Beweisverfahrens fügte der Beschuldigte dem Privat- kläger unter Einsatz eines Taschenmessers eine ca 2.4 cm lange und ca. 0.7 cm breite bis in die Brusthöhle reichende Stichverletzung in die obere rechte Brustge- gend zu. 38 Die Vorinstanz führte einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung an (vgl. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1060): In BGE 6B_829/2010 hat das Bundesgericht erwogen, es könne auch auf vorsätzliche Tötung erkannt werden, wenn ein einziger Stich gegen den Oberkörper des Opfers ausgeführt werde. In diesem Fall betrug die Klingenlänge aber 11 cm, also bedeutend mehr, als im vorliegenden Fall in dubio ange- nommen werden darf. In BGE 6B_775/2011 betrug die Klingenlänge bloss 34 mm und das Bundesge- richt erwog, dass bei einer solchen Klingenlänge nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödli- chen Verletzung geschlossen werden könne. Eine tödliche Verletzung sei mit einer solchen Klinge zwar möglich, doch liege dies nicht schlechterdings auf der Hand. Auch in 6B_239/2009 wurde ein Messer mit einer Klingenlänge von lediglich 41 mm verwendet und der Einstich erfolgte frontal neben dem Brustbein, beim sog. Schwertfortsatz. Das Bundesgericht erwog hier, dass das Todesrisiko bei einem Stich in die Brust hoch sei. In den von der Privatklägerschaft angeführten Bundesgerichtsentscheiden, 6B_991/2015 (E. 3.4) vom 24. Mai 2016 und 6B_475/2012 (E. 4.2) vom 27. No- vember 2012, führte das Bundesgericht u.a. mit Verweis auf das vorgenannte Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 aus: Wer in einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch eines Menschen sticht, schafft generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge. In 6B_991/2015 (E. 3.4) vom 24. Mai 2016 führte das Bundesgericht an: Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. In 6B_475/2012 vom 27. November 2012 verwies das Bundesgericht in E. 4.2 auf bereits zitierte Urteile (6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 und 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009) als es erwog, je nach den Umständen des Einzelfalls könne auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden. Im Urteil 6B_798/2020 vom 16. September 2020 hatte das Bundesgericht sodann einen sehr ähnlichen Sachverhalt wie vorliegend zu beurteilen: Der Beschwerde- führer hat mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 6 cm in den Brustkorb des Opfers gestochen, was zu lebensgefährlichen Verletzungen führte. Das Bundesge- richt führte in E. 3.2.2 aus: Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Stiche mit einem Messer in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Opfers ohne Weiteres tödliche Verletzungen bewirken und es darf bei derartigen Verletzungen darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod des Opfers in Kauf genommen hat (vgl. Urteil 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten legt einige seiner inneren Vor- gänge deutlich an den Tag. Nach Angeführtem ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwog (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1060): Damit die Messerklinge zuerst durch mehrere Kleidungsschichten, im konkreten Fall waren es eine warme Jacke, ein dickes Sweatshirt und ein T-Shirt, und schliesslich durch die Haut bis in die Brusthöhle dringt, muss ein gewisser Widerstand überwunden werden. Der Stich musste daher kraft- voll ausgeführt worden sein. Wie erwähnt, ging der Beschuldigte sehr zielstrebig vor. Nachdem 39 C.________ oben an der Rampe angekommen war, stiess er [der Beschuldigte] einen Angriffsschrei aus und stach kräftig und schnell zu, so dass das Opfer keine Chance auf eine erfolgreiche Abwehr hatte. Aus diesem Tatablauf und dem rechtsmedizinischen Befund (Lage und Tiefe des Stichs) ist zu schliessen, dass der Beschuldigte durch sein Handeln ein hohes Todesrisiko in Kauf genommen hat. Die Rechtsmediziner sahen zwar keine unmittelbare Lebensgefahr, weisen in ihrem Gutachten aber deutlich auf mögliche lebensbedrohliche Komplikationen hin. Diesen habe man durch die sofortige medizinische Intervention vorbeugen können. Entgegen der Verteidigung ist im vorliegenden dynamischen Geschehen, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, bereits gestützt auf den Messerstich in den Oberkörper des Privatklägers vonseiten des Beschuldigten ein Tötungsvorsatz klar zu bejahen. Zudem liess der Beschuldigte in einem Zeit- punkt, in dem er wissen musste, dass der Privatkläger vom Messerstich verletzt zu Boden gegangen war, dennoch nicht von ihm ab, sondern setzte zum Fusstritt an die rechte Schläfenseite und damit an eine äusserst sensible Körperstelle an. Der Privatkläger wurde bewusstlos und trug auch hiervon körperliche Verletzungen da- von. Dass der Beschuldigte das genaue Ausmass der zugefügten Stichverletzung aufgrund der Kleidung des Privatklägers nicht genau einschätzen konnte, vermag das Ausmass von dessen Tathandlung nicht zu mindern. Wird einer bereits am Bo- den liegenden Person noch ein Fusstritt versetzt, deutet dies vielmehr auf die Ab- sicht hin, diese ganz ausser Gefecht setzen zu wollen. Letzteres wird jedoch vom angeklagten Sachverhalt nicht umfasst. Aus dem Umstand, dass es geeignetere Tatwerkzeuge für eine Tötung gegeben hätte, als die vom Beschuldigten verwendeten – Sackmesser und Fusstritt – lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Er handelte nicht planmässig und wählte wohl den Fuss situativ aus. Auch dass es dem Beschuldigten rückbli- ckend allfällig möglich gewesen wäre, mit dem Messer tiefer und präziser zuzuste- chen, ändert am Ergebnis nichts. In einem solch dynamischen Geschehen ist es nebensächlich, dass der Beschuldigte nicht mit letzter Konsequenz handelte. Glei- chermassen ist auch nebensächlich, ob der Beschuldigte die Tötung bereits mit dem Messerstich hätte herbeiführen können. Durch sein Handeln hat der Beschuldigte die Schwelle zum (tauglichen) Versuch überschritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die teilweise reduzierte Schuldfähigkeit wirkt sich nur auf die Strafzumessung aus (dazu E. IV.23.4.2 unten). 19.3.5 Fazit Der Beschuldigte unternahm einen Versuch, den Privatkläger zu töten. Er handelte im Wissen darum, dass die gewählten Mittel zur Tötung geeignet waren und nahm den Tod als Erfolg in Kauf. Er ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, begangen am 4. Oktober 2016, um ca. 02:15 Uhr, an der Haltestelle P.________ in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu sprechen. Da das Gericht den ersten Vorhalt der Anklageschrift somit als erfüllt erachtet, erü- brigen sich Ausführungen zu den eventualiter angeklagten Tatbestände, Unterlas- 40 sung der Nothilfe und versuchte schwere Körperverletzung (vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO). 20. Diebstahl (Ziff. I.2. der Anklageschrift) 20.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten ebenfalls des Diebstahls schuldig (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1061). 20.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Seitens des Beschuldigten wird die Bereicherungsabsicht bestritten und ein Frei- spruch vom Vorwurf des Diebstahls beantragt (pag. 1795). Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde in der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung bezüglich den rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand des Dieb- stahls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und angeführt, der entspre- chende Schuldspruch der Vorinstanz sei zu bestätigen (pag. 1802). Für die Privatklägerschaft führte Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag aus, es habe auch einen Schuldspruch wegen Diebstahls zu erfolgen (pag. 1810). 20.3 Würdigung der Kammer 20.3.1 Tatbestandsmässigkeit des Diebstahls Nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem ei- ne fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind korrekt, darauf wird vorab verwiesen (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1058): Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen, d.h. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sa- che. In objektiver Hinsicht kommen als Tatobjekt nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tat- handlung besteht in der Wegnahme (Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und Aneignungsabsicht verlangt. Zum subjektiven Tatbestand ist ergänzend anzumerken, dass Art. 139 aStGB ne- ben Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente und Aneignungsab- sicht auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fordert (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, Art. 139 N 74). 20.3.2 Subsumtion Die Wegnahme des Portemonnaies durch den Beschuldigten ist nicht bestritten und gilt als erstellt. Wie bereits die Vorinstanz zeigt sich auch die Kammer vom Vorbringen des Be- schuldigten, er habe das Portemonnaie dem Privatkläger lediglich zum Zweck von 41 dessen Identifikation entnommen, nicht überzeugt. Die Vorinstanz führte hierzu zu- treffend aus (vgl. S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1061): Für eine Identifikation (warum auch immer dies nötig war) hätte ein kurzer Blick auf das GA oder den Führerausweis genügt, die sich im Portemonnaie befanden. Es ist daher naheliegend, dass sich der Beschuldigte den Inhalt des Portemonnaies, soweit für ihn nützlich (vor allem das Geld), aneignen und sich daran bereichern wollte. Ergänzend anzuführen ist, dass der Tatort – eine Rampe an einer Tramhaltestelle – in der Nacht beleuchtet ist (vgl. Fotografien; pag. 251 ff.). Der Beschuldigte hätte demnach ohne Weiteres den Namen des Privatklägers auf einem der Ausweispa- piere lesen können. Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er das Portemonnaie geöffnet und darin auch das GA gesehen hat. Im Übri- gen hat der Beschuldigte dem Privatkläger auch im Nachgang das Portemonnaie nicht retourniert, sondern dieses entsorgt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. 20.3.3 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagtem des Diebstahls, begangen am 4. Oktober 2016, um ca. 02:15 Uhr, an der Haltestelle P.________ in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 21. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auf- lage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DONATSCH, OFK StGB, 20. Auflage, Art. 2 N 10; BGE 126 IV 5 E. 2.c mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliess- lich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mass- gebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der 42 Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: BSK-Strafrecht, N 17 zu Art. 2 mit wei- teren Hinweisen). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum anwendbaren Recht und wendete implizit das neue Recht in seiner Geltung im Zeitpunkt des Urteils an. Vorliegend datieren die Vorfälle vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fas- sung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Die konkrete Strafandrohung blieb trotz Revision unverändert. Das neue Recht erweist sich vor- liegend somit nicht als das mildere, weshalb integral das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 22. Theoretische Ausführungen zur Strafzumessung 22.1 Allgemeine Grundlagen Nach Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Vor- aussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichar- tigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar (BGE 144 IV 217). 22.2 Versuch Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berück- sichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 119 ff.). 43 22.3 Retrospektive Konkurrenz (Zusatzstrafe) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2., BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, entscheidet sich nach dem Datum der ers- ten Verurteilung (sog. Ersturteil, bei dem es sich meistens, aber nicht zwingend, um das erstinstanzliche Urteil handelt). Unerheblich ist, ob dieses Urteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Rückweisung neu entschieden werden muss. Das Gericht muss sich somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Verneint es die Frage, ist für das neue Delikt eine selbständige Strafe zu verhängen. Demgegenüber ist für die Be- messung beziehungsweise die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (MATHYS, a.a.O., N 525 f. mit Hinweis auf BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 44 23. Konkrete Strafzumessung 23.1 Strafrahmen und schwerste Straftat Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Diebstahls schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für eine vorsätzliche Tötung beträgt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 aStGB). Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB) bestraft. Aufgrund der höheren gesetzlich angedrohten Strafe bildet die vorsätzli- che Tötung die schwerste Straftat. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte die- se nur versucht begangen hat. In Anwendung von Art. 22 aStGB und Art. 48a aStGB könnte für die versuchte vor- sätzliche Tötung eine Strafe unter fünf Jahren ausgefällt werden. Jedoch liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein Unterschreiten der Mindeststrafe rechtfertigen würden (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 28 f.). Auf- grund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich – trotz blosser Versuchsstraf- barkeit – kein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe von fünf Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 48a aStGB e contrario), trotz der gemäss psychiatrischem Gutach- ten attestierten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom Sachverständigen G.________ bestätigten leichtgradig geminderten Schuldfähigkeit (pag. 819, pag. 1786), welche grundsätzlich ebenfalls ein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe ermöglichen würde. Im Gegenzug ist ein Überschreiten des in Art. 111 aStGB vorgesehenen Strafrahmens von vornherein ausgeschlossen (Art. 40 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der zur Verfügung stehende Strafrahmen entspricht dem ordentlichen Strafrahmen von Art. 111 aStGB. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren zu verurteilen. 23.2 Strafart Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist gestützt auf Art. 111 aStGB eine Frei- heitsstrafe auszufällen. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.10 oben), wird die Frage nach der Strafart für den Schuldspruch wegen Diebstahls obsolet: Die Kammer kann nur eine Geldstrafe ausfällen. 23.3 Retrospektive Konkurrenz (Zusatzstrafe) und Methodik Vorliegend sind Taten vom 4. Oktober 2016 zu beurteilen. Die Vorinstanz hat über diese mit Urteil vom 27. August 2020 befunden. Dem Strafregisterauszug vom 11. Januar 2022 (pag. 1764 ff.) sind zwei weitere Verurteilungen des Beschuldigten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 20. Juni 2019 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Tattag: 25. Februar 2019) und vom 18. Oktober 2021 zu einer Gelds- trafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.00 (für Taten im Zeitraum vom 20. September 2019 bis 27. Mai 2021) zu entnehmen. In casu sind demnach Straftaten zu beurteilen, die der Beschuldigte vor den Verur- teilungen durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juni 45 2019 und vom 18. Oktober 2021 begangen hat. Das erstinstanzliche Urteil datiert sodann vom 27. August 2020. Damit liegt bezüglich der Verurteilung durch die Re- gionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juni 2019 retrospektive Kon- kurrenz vor, nicht aber bezüglich derjenigen vom 18. Oktober 2021. Da die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Urteil vom 20. Juni 2019 für die Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) auf eine Geldstrafe erkannt hat, liegen in Bezug auf den vorliegenden Schuldspruch wegen Diebstahls gleich- artige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Gestützt auf die abstrakte Strafandrohung – Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG droht mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und Art. 139 Ziff. 1 aStGB mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – gilt der vorliegend zu beurteilende Diebstahl als schwerwiegenderes Delikt. Die Kammer hat somit für den Diebstahl eine Strafzumessung vorzunehmen und eine Einsatzgeldstrafe zu bilden. Diese ist sodann gestützt auf das bereits abgeurteilte SVG-Delikt angemessen zu erhöhen. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Urteil vom 20. Juni 2019 ausgespro- chene Geldstrafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. 23.4 Vorsätzliche Tötung – Freiheitsstrafe 23.4.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 aStGB ist das Leben des Menschen (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, 4. Auflage, vor Art. 111 N 1). Für den Privatkläger bestand aufgrund der körperlichen Verletzungen keine unmit- telbare Lebensgefahr. Jedoch ist dies auch auf die (unmittelbare) Vornahme von medizinisch notwenigen Massnahmen zurückzuführen. In unmittelbarer Nähe der Stichverletzung befinden sich lebensnotwendige Organe (Herz und grössere Blut- gefässe), deren Verletzung zu lebensbedrohlichen Zuständen hätte führen können. Wäre der Privatkläger im dynamischen Geschehen anders getroffen worden, was der Beschuldigte nicht kontrollieren konnte, wäre demnach mit ungleich schwer- wiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen. Die Hautdurchtrennung an der rechten Brustkorbvorderseite heilte unter nichtentstellender Narbenbildung ab (pag. 260). Die Narbe befindet sich weit oben gegen den Hals (pag. 709 Z. 1 f.). Die weiteren Verletzungen – Hautein-, -unterblutungen und -abschürfungen am Kopf, Gesicht, an beiden Händen und am linken Knie heilten folgenlos ab (pag. 260). Der Privatkläger litt bzw. leidet unter psychischen Problemen (pag. 63 Z. 44 ff.; pag. 710 Z. 26) und hat sich deswegen therapeutisch behandeln lassen (pag. 83 Z. 41 ff.). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. März 2019 konnte er noch nicht ausschliessen, sich nicht wieder in Therapie zu begeben (pag. 710 Z. 25 ff.). Auch hat das Geschehene Auswirkungen auf sein Verhalten im Alltag. Der Privatkläger gab an, beim nach Hause laufen ängstlicher zu sein, er schaue viel mehr nach hinten und sei auch viel wachsamer (pag. 84 Z. 60 ff.). 46 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Bei Gewaltdelikten spielt das Ausmass beziehungsweise die Intensität der Gewalt- einwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine erhebliche Rolle. Die Verschul- denseinschätzung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist, sich gegen einen Angriff zu wehren (MATHYS, a.a.O. N 93 f.). Der Be- schuldigte setzte für den Angriff gegen den Privatkläger zwei Tatmittel – ein Messer und die eigene Körperkraft – ein. Er wirkte während des dynamischen Geschehens in zwei Etappen auf den Privatkläger ein. Zunächst stach er mittels dem mitgeführ- ten und aufgeklappten Sackmesser unvermittelt, bzw. lediglich unter Ausstossen eines Angriffschreies, in den vorderen rechten Brustbereich des Privatklägers. Das Sackmesser gelangte durch drei Kleiderschichten bis in die Brusthöhle vor. Der Beschuldigte hat kräftig zugestochen. Der Beschuldigte hat die Tat zwar nicht kon- kret, bzw. nicht von langer Hand geplant. Der Tatentschluss dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben. Dennoch ist dem Beschuldigten eine gewisse Planmässigkeit anzurechnen. Er nahm das Messer bewusst zur Aus- einandersetzung mit. Verschuldenserhöhend wirkt sich die ausgenutzte Wehrlosig- keit des Privatklägers aus. Der Beschuldigte ging gegen den nichtsahnenden, völlig überraschten, ihm fast gänzlich unbekannten Privatkläger ohne vorgängige War- nung vor und liess diesem keine Abwehrchancen. Dem Beschuldigten ist es zudem erschwerend anzulasten, dass er, zum Zeitpunkt als der Privatkläger bereits am Boden lag, mit einem Fusstritt nachdoppelte. Diesen Fusstritt führte er gegen den Kopf aus und gefährdete damit eine äusserst sensible Körperstelle. Verschulden- serhöhend wirkt sich schliesslich auch der Umstand aus, dass er den Privatkläger bewusstlos am Boden liegen liess und einfach wegging. Dass er später zum Tatort zurückkehrte, um nach dem Privatkläger zu schauen, ist sodann nicht seinem Wil- len, sondern auf die Intention der ihn begleitenden Q.________ sowie deren Mut- ter, J.________, geschuldet. Durch sein Vorgehen offenbarte der Beschuldigte eine nicht mehr geringe kriminelle Energie. Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als mittelschwer einzustufen. Es sind vergleichbar schwerwiegendere Fälle und Vorgehensweisen denkbar, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände 11 Jahre Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten für an- gemessen erachtet. 23.4.2 Subjektive Tatschwere und verminderte Schuldfähigkeit Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte wollte die Tötung eines Menschen nicht verursachen, nahm eine solche aufgrund seiner Vorgehensweise allerdings klarerweise in Kauf. Innerhalb des Tatvorgehens sind zwei Handlungsstränge auszumachen. Da der Beschuldigte in der Zwischenzeit nicht vom Privatkläger abliess und noch auf den am Boden lie- genden Privatkläger eintrat, liegt zwar noch eventualvorsätzliches, jedoch an der Grenze zum direktvorsätzlichen, Handeln vor. 47 Der Beschuldigte handelte letzten Endes aus absolut nichtigem Anlass. Er wollte die gestohlene Hanfpflanze zurückholen und den Diebstahl vergelten. Halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor, was verschuldenserhöhend zu gewich- ten ist. Vermeidbarkeit Der Beschuldigte hat sich vorliegend eine völlig unnötige Tat zu Schulden kommen lassen. Entsprechend wäre die Tat auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Verminderte Schuldfähigkeit Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht zunächst auf- grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens zu entscheiden, in wel- chem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens aus- wirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und im Urteil ausdrücklich zu be- nennen. In einem zweiten Schritt ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmes die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). In der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des FPD vom 20. September 2019 (pag. 786 ff.) wird dem Beschuldigten die Verdachtsdiagnose einer im Erwachse- nenalter fortbestehenden Form der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (AD- HS) gestellt. Weiter wird von einem Sozialisationsdefizit und einem Vorliegen von impulsiven Persönlichkeitsanteilen ausgegangen (pag. 818). Diese Umstände schränkten die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tat jedoch nicht ein. Der Beschuldigte habe sich aber in einem affektiven Erregungszustand befun- den, weshalb sein Handeln als teilweise impulshaft anzusehen sei. Die Steue- rungsfähigkeit sei daher leichtgradig gemindert und es sei gesamthaft von einer leichtgradig geminderten Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 818 f. und pag. 826). Der Gutachter, Facharzt G.________, bestätigte anlässlich der Berufungsverhand- lung im Rahmen seiner Einvernahme als sachverständige Person, insoweit das Gutachten, als dass er anmerkte, den Verlauf der 2 ½ Jahren seit der Erstellung des Gutachtens nicht beurteilen zu können (pag. 1786 Z. 1 ff.). Zudem bemerkte er auf Vorhalt des Sachverhaltes zu Gewalt und Drohungen im Strafbefehl vom 18. Oktober 2021 aus den edierten Akten BM 21 13254, das Vorgelesene bestätige für ihn u.a. das sehr impulsive Handeln (pag. 1787 Z. 13 f. und Z. 30 f.). Die Kammer erachtet das Gutachten des FPD als schlüssig und geht deshalb beim Beschuldigten von einer leichtgradig geminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat aus. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Das eventualvorsätzliche Handeln ist leicht verschuldensmindernd, im Umfang von 1 Jahr, zu berücksichtigen. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden auf leicht bis mittelschwer und entspricht einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Jahre. Im Sinne eines Zwischenfazits verbleibt unter Berück- 48 sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe. 23.4.3 Versuch als Strafminderungsgrund Nach Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn die Tat beim Versuch bleibt. Wie aufgezeigt (E. IV.23.1 oben), ist lediglich eine Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Für ein Unterschreiten der Mindeststrafe von 5 Jahren fehlen die erforderlichen besonderen Umstände. Das Mass der Reduktion hängt in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Dass es am 4. Oktober 2016 bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger zu keiner vollendeten vorsätzlichen Tötung kam bzw. kein lebenswichtiges Organ getroffen wurde, ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Auch wurde mittels Hospitalisierung und medizinischer Behandlung potentiell le- bensbedrohenden Zuständen vorgebeugt. Objektiv gesehen lag die Möglichkeit ei- nes Todeseintrittes zum tatsächlich eingetretenen Erfolg aber in einiger Entfernung. Der Privatkläger erlitt letztlich keine akut lebensbedrohlichen Verletzungen. Auch wenn der Beschuldigte zwar von sich aus abliess, liess er den Privatkläger be- wusstlos am Boden liegen und damit seinem Schicksal überlassend zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits zwei Anläufe mit unterschiedlichen Tatmitteln un- ternommen, um den gefassten Vorsatz zu verwirklichen und das Delikt zur Vollen- dung zu bringen. Wie angeführt ging er auch nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf externe Anregung hin, zurück zum Tatort, welcher vom Privatkläger bereits ver- lassen worden war. Tätige Reue ist somit ausgeschlossen. Angesichts der beiden Anläufe des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass er den Privatkläger einfach liegen liess und somit von blossem Glück bzw. Zufall gespro- chen werden muss, dass der Erfolg nicht eintrat, erscheint die beim Versuch sonst übliche Reduktion der Strafe vorliegend als übermässig. Angezeigt ist einzig eine Reduktion um knapp 2/5, was in casu 3 Jahren Freiheitsstrafe entspricht. 23.4.4 Fazit Tatverschulden Das Strafmass für die versuchte vorsätzliche Tötung beträgt 5 Jahre Freiheitsstra- fe. 23.5 Täterkomponenten Die Erwägungen der Vorinstanz erachtet die Kammer als grösstenteils zutreffend. Es kann vorab darauf verwiesen werden (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1065 f.). 23.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zu den bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetragenen Vorstrafen des heute 26-jährigen Beschuldigten führte die Vorinstanz an (S. 47 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1065): Der Beschuldigte weist bereits vier Vorstrafen auf. Die ersten beiden Urteile ergingen, als er erst 18 Jahre alt war, eines davon in AC.________ (Land). Er ist u.a. wegen Diebstahls, Konsum von Betäu- bungsmitteln, Vergehen gegen das Waffengesetz und letztmals im Jahre 2019 wegen Nichtabgabe 49 von Ausweisen und/oder Kontrollschildern verurteilt worden. Die nun zu beurteilenden Taten wurden in der Probezeit von zwei Urteilen begangen. Mit Verurteilung durch die Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2021 wegen Übertretung und Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, Übertretung und Vergehen gegen das Waffengesetz, Hehlerei, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Beschimpfung und Sachbeschädigung ist in der Zwischenzeit eine fünfte Vorstrafe hinzugekommen (vgl. Strafregisterauszug; pag. 1764 ff.). Damit datieren zudem zwei der Einträge nach den hier beurteilten Delikten (vgl. hierzu die Ausführungen zum Verhalten nach der Tat sogleich). Dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht (pag. 1751 f.), welcher infolge Kontaktverweigerung des Beschuldigten grösstenteils auf den Leumundsbericht vom 7. Juli 2021 (pag. 1753 ff.) verweist, ist sodann ergänzend zu den vorinstanzli- chen Erwägungen zu entnehmen, dass der Beschuldigte jüngst mehrmals polizei- lich in Erscheinung getreten ist (pag. 1752 und pag. 1754) sowie eine kurze Schil- derung über ein am 24. November 2021 mit dem Beschuldigten geführtes Konfron- tationsgespräch (pag. 1752). Im Weiteren hat sich an den von der Vorinstanz festgehaltenen aktuellen Verhält- nissen, abgesehen davon, dass der derzeitige Zuzugsort des Beschuldigten unbe- kannt ist (vgl. E-Mailnachricht vom 11. Februar 2022 der Fachstelle Bedrohungs- management; pag. 1779), nichts geändert (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1065): Der Beschuldigte hat eine schwierige Vergangenheit. Sein Vater ist AD.________ (Staatsbürger), die Mutter Schweizerin. Er hat drei jüngere Schwestern. Da sich die Eltern nicht entscheiden konnten, wo sie leben wollten, zogen sie gemäss seinen Angaben ca. vier bis fünfmal zwischen AE.________ (Stadt) und der Schweiz hin und her, so dass der Beschuldigte nirgends Fuss fassen und keine der Sprachen richtig erlernen konnte. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er am 17.11.2016 aus (pag. 203 f.), dass er keinen Schulabschluss habe, weil die Familie wieder aus AC.________ (Land) weggezogen sei. In der Schweiz habe er den Start nicht geschafft. Er habe in AC.________ (Land) die Grundschule beendet. Anschliessend habe er drei Jahre von vier nötigen an einer weiterführen- den Schule verbracht. Danach seien sie wieder weggezogen. Sein Deutsch sei so dermassen schlecht gewesen, dass er hier keine Schule abgeschlossen habe. Er habe einmal bei McDonalds gearbeitet, konnte das jedoch zeitlich nicht eingrenzen. Jedenfalls sei es nicht lange gewesen und seither sei er arbeitslos. Er interessiere sich für Computer und zwar für das Programmieren und Ga- men. Er suche nach Arbeit und zwar nach allem Möglichen, was er ohne Ausbildung machen könnte. Seine Ziele habe er bis jetzt nicht verwirklichen können, da er privat sehr viele Probleme habe und lange obdachlos gewesen sei. In AC.________ (Land) sei er psychiatrisch abgeklärt worden. Er habe ADHS und auch eine leichte Form von Asperger. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 29.11.2017 (pag. 235 f.) gab er zu Protokoll, dass er nach einer Stelle im IT-Bereich suche und gerne die Berufsmatur in einer IT-Firma absolvieren würde. Er habe auch überlegt, ob er das 10. Schuljahr machen wolle. Bei der Polizei sagte er anlässlich der Erstellung des Leumundsberichts am 02.10.2018 (pag. 643 ff.), dass er in AE.________ (Stadt) eine Lehre als Koch abgeschlossen habe. Im Jahr 2014/2015 habe er auf einem Markt in AE.________ (Stadt) gearbeitet. Seither habe er alles Mögliche gearbeitet, haupt- 50 sächlich als Koch, sei aber nie fest angestellt gewesen. Zu den Finanzen befragt, gab er an, dass er noch nie in seinem Leben eine Rechnung bezahlt habe. Er wisse gar nicht, wie das gehe (pag. 645). In der Fortsetzungsverhandlung gab er zu Protokoll, dass er nun wieder guten Kontakt zu den Eltern habe. Allerdings tat sich seit der Tat im Jahr 2016 hinsichtlich einer Lehrstelle oder sonst einer Stelle rein gar nichts. Der Beschuldigte sagte wieder aus, dass er «am Schauen» sei, ob er eine Ausbildung im IT-Bereich in AE.________ (Stadt) machen könne. Diese hätte im Juni 2020 begonnen, aber sei wegen Corona verschoben worden. Mittlerweile lebt der Beschuldigte in einer neuen Beziehung und wird einerseits von den Eltern und von der neuen Freundin finanziell unterstützt (pag. 968 ff.). Die Vorinstanz hat sodann die ungünstigen Verhältnisse in Kindheit und Jugend des Beschuldigten als strafmindernd angesehen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte drei Geschwister hat, welche, gestützt auf die vorliegenden Informationen, keine Probleme mit der Integration und den Ortswechsel hatten. Die Kammer anerkennt, dass die Kindheit und Jugendzeit des Beschuldigten als eher schwierig einzuschätzen ist, jedoch gilt es festzuhalten, dass er eine Berufsausbildung zum Koch in AE.________ (Stadt) abschliessen konnte (pag. 717 Z. 1 f.) sowie auch in der Schweiz gearbeitet hat (pag. 717 Z. 4 ff.) und so durchaus die Chance gehabt hätte, «Boden unter den Füssen» zu erhal- ten. Auch die weitere Möglichkeit, in seinem Leben eine Wende herbeizuführen, welche ihm mittels dem sozialen Unterstützungsangebot AF.________ (Projektna- me) (vgl. pag. 844 ff.) geboten wurde, nützte er nicht aus und verliess dieses nach knapp 4 Monaten wieder (pag. 852 ff.). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich die Alltagsbewältigung für den Beschuldigten aufgrund seiner Diagnosen einer leichten Form des Asperger-Syndroms oder einer anderen Autismusstörung – wel- che im vorliegenden Gutachten infolge fehlender Mithilfe des Beschuldigten jedoch nicht bestätigt werden konnten (pag. 817) – sowie ADHS erschwerend darstellt. Die ADHS wurde jedoch bereits bei der leichtgradig geminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt (vgl. E. IV.23.4.2 oben). Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten lediglich leicht strafmindernd aus. Diese schwache Gewichtung rechtfertigt sich auch ange- sichts der Vorstrafen des Beschuldigten. 23.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschul- digten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 47 N 175 und N 177; MATHYS, a.a.O., N 334 ff.). Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie anführt, aufgrund des Nachtatverhal- tens könne ein Strafabzug gewährt werden (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1066). Der Beschuldigte wurde, wie oben angeführt, bereits während laufendem Verfahren wieder straffällig (vgl. E. IV.23.5.1 hiervor). Im Wei- 51 teren stritt er, wie von der Vorinstanz festgehalten, nicht nur stets den Fusstritt ab, sondern war auch im Übrigen nicht von Anfang an geständig. Bereits im Zeitpunkt seiner ersten Einvernahme am 10. Oktober 2016, bei welcher er gänzlich falsche Aussagen tätigte, wusste er, was Gegenstand der Untersuchung war (vgl. insb. seine Aussage: «W.________ hat geschrieben, dass es ihm Leid tue und dass C.________ brutal mit einem Messer beraubt worden sei» [pag. 185 Z. 45 f.]). Des Weiteren teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach in der Aus- sage des Beschuldigten, «Erstens, dass ich dort den grössten Fehler meines Le- bens machte, dass ich gar nicht hätte gehen sollen. Es ist wahnsinnig schief gelau- fen.» (pag. 719 Z. 20 f.), Reue und Einsicht zu erkennen ist (S. 48 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1066). Diese Äusserung ist als blosses Lippenbe- kenntnis zu werten. Unter Berücksichtigung sowohl seiner Handlungen direkt nach dem Tatgeschehen – er ging nicht von sich aus zurück an den Tatort, sondern musste durch Q.________ und J.________ dazu «aufgefordert» werden (pag. 127 Z. 96 f., pag. 168 Z. 44 f., pag. 171 Z. 159 f.) – als auch der bis dato fehlenden Ent- schuldigung macht es den Anschein, dass der Beschuldigte entgegen seinen Be- teuerungen nicht zu seinen Handlungen steht. Hinzu kommt der am 29. November 2017 und somit über ein Jahr nach dem Vorfall im Rahmen seiner Einvernahmen gegen den Privatkläger gestartete Gegenangriff (vgl. E. II.18.4 oben). Aus den obe- rinstanzlich eingeholten Beweismittel geht schliesslich hervor, dass sich die Le- bensverhältnisse des Beschuldigten alles andere als stabilisieren (insb. aus den edierten Akten BM 21 13254; vgl. E. I.7 oben). Straferhöhend ist die zweifache Delinquenz während hängigen Strafverfahrens zu berücksichtigen, insbesondere die letzte Verurteilung des Beschuldigten u.a. we- gen Gewaltdelikten und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (oberinstanz- lich edierte Akten BM 21 13254; vgl. E. I.7 oben). Im Gutachten des FPD wurde überdies die Rückfallgefahr, insbesondere für Eigentumsdelikte und/oder Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, bejaht (pag. 822 und pag. 826). Sodann führte der Begutachter in der Berufungsverhandlung, nachdem ihm die erneute Straffäl- ligkeit des Beschuldigten vorgehalten wurde, an, die Legalprognose müsste kriti- scher beurteilt werden als im Gutachten (pag. 1786 Z. 19 ff.). Einsicht und Reue sowie eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse sind demnach nicht ersichtlich, dies wirkt sich neutral aus. 23.5.3 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 23.5.4 Fazit Täterkomponenten Nach Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten wäre eine Erhöhung der Strafe um mehr als 4 Monate angezeigt. Da jedoch das Verschlechterungsver- bot zu beachten ist, ist es der Kammer nicht möglich, auf eine höhere Freiheitsstra- fe als 5 Jahre und 4 Monate zu erkennen. 52 23.6 Konkretes Strafmass der Freiheitsstrafe Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten. 23.5 Diebstahl – (Gesamt)Geldstrafe 23.5.1 Tatschwere Die Richtlinien über die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Ja- nuar 2020; S. 47) sehen für einen einfachen Diebstahl mit Deliktswert von CHF 2'000.00 – der Täter behändigt im Elektronik Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 und verlässt das Geschäft ohne zu bezahlen – eine Referenz- strafe von 30 Strafeinheiten vor. Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 11). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverlet- zung ist primär der Deliktsbetrag bzw. der Vermögensschaden. Unter dem Titel der objektiven Tatschwere hält die Kammer in Bezug auf das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs mit der Vorinstanz fest, dass der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 20.00 im untersten Bereich anzusiedeln ist. Hinzu kommen die Wiederbeschaffungskosten für Ausweispapiere und Bank- bzw. Postkarten etc. (vgl. S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1064). Dass der Delikts- betrag mit CHF 20.00 in casu jedoch so gering ausfiel, ist nicht dem Willen des Be- schuldigten, sondern dem Umstand geschuldet, dass im Portemonnaie nicht mehr Bargeld vorhanden gewesen ist. Die Komponente Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich im Vergleich zu den VBRS-Richtlinien klar straferhöhend aus. Der Beschuldigte entnahm das Portemonnaie aus der Gesässtasche des bewusst- los am Boden liegenden Privatklägers. Insgesamt trifft den Beschuldigten betref- fend die objektive Tatschwere ein leichtes Verschulden, wofür die Kammer 15 Ta- gessätze Geldstrafe veranschlagt. Was das subjektive Tatverschulden und insbesondere die Willensrichtung und Be- weggründe anbelangt, so handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoisti- schen Motiven. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen. Da tatbe- standsimmanent, wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral auf das Tatverschul- den des Beschuldigten aus. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt leicht zu qualifizieren. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. 23.5.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter E. IV.23.5 Täter- komponenten hiervor verwiesen. Vor Berücksichtigung der Zusatzstrafenberechnung resultiert somit eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. 53 23.5.3 Zusatzstrafe Wie obenstehend ausgeführt, ist eine Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschul- digten wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen durch die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juni 2019 zu bilden (vgl. E. IV.22.3 und E. IV.23.3 oben). Aufgrund der Geltung des Verbots der «reformatio in peius» darf die Kammer nicht über eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen erken- nen. Die Einsatzgeldstrafe von 15 Tagessätzen ist somit angemessen, d.h. ausmachend 6 Tagessätze, für das bereits abgeurteilte SVG-Delikt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu erhöhen. Von dieser Gesamtgeldstrafe von 21 Tagessätzen sind sodann die aus- gefällten 10 Tagessätzen aus der Vorstrafe in Abzug zu bringen. Letztlich resultiert eine Geldstrafe in der Höhe von 11 Tagessätzen. 23.5.4 Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 fest (pag. 1066). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse sowie der Lebensumstände des Be- schuldigten – er ist arbeitslos (pag. 1751); für sein Alter hochverschuldet (pag. 1759 ff.); wo er sich derzeit aufhält, ist Gegenstand aktueller Abklärungen und dem Gericht unbekannt (pag. 1779) – ist nach Dafürhalten der Kammer ein Tagessatz von CHF 10.00 angemessen. 23.6 Konkretes Strafmass der Geldstrafe Es resultiert somit eine Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausma- chend total CHF 110.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Juni 2019 (BM 19 17934). 24. Vollzug der Strafen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 aStGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiel- len Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 aStGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisations- 54 biografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hin- weise auf Suchtgefährdungen (vgl. BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Auflage, Art. 43 N 11 ff.). 24.1 Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung von Art. 42 und Art. 43 aStGB kommt bei vorliegendem Strafmass nur der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht. 24.2 Geldstrafe Der Beschuldigte ist mehrmals vorbestraft. Zudem wurde er mit Strafbefehlen vom 20. Juni 2019 und vom 18. Oktober 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland erneut verurteilt. Folglich erscheint eine unbedingte Strafe aufgrund der konkreten Umstände notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Damit ist dem Beschuldigten kein beding- ter Strafvollzug zu gewähren und auch die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. 25. Haftanrechnung Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Un- tersuchungshaft ist dabei jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersu- chungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB). Gestützt auf Art. 51 aStGB ist dem Beschuldigten die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 26. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist folglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausma- chend total CHF 110.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Juni 2019 (BM 19 17934) zu verurteilen. Die Poli- zeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) 27. Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen sowie die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB korrekt dargelegt (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1068 f.). Darauf wird vorab verwiesen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 aStGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 aStGB er- füllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist 55 (Art. 56 Abs. 2 aStGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 aStGB). Diese äussert sich gemäss Art. 56 Abs. 3 aStGB über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persön- lichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht gemäss Art. 61 aStGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlich- keitsentwicklung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Vollzugsziel bei Massnahmen nach Art. 61 aStGB ist die Vermittlung der Fähigkeit, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Dies soll dadurch gekennzeichnet sein, dass primär die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vordergrund steht (Art. 61 Abs. 3 aStGB). Angestrebt werden sollen eine charakterliche und so- ziale Festigung sowie die Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung und der beruflichen Kenntnisse. Es sollen der betroffenen Person existenzielle Le- benstechniken vermittelt werden, die es ihr ermöglichen, sich selbstverantwortlich und ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung in der Gesellschaft und na- mentlich im Berufsleben zu integrieren (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, N 48 zu Art. 61). 28. Erwägungen der Vorinstanz Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Dar- auf wird vorab verwiesen (S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1070 ff.). Die Vorinstanz wies zunächst daraufhin, dass aufgrund mangelnder Mitwirkung von Seiten des Beschuldigten, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. September 2019 sich lediglich auf ein Gespräch, die vorhandenen Strafak- ten und eingeholten Akten bei der Sozialberatung AG.________ (Ortschaft) stützt. Weiter legte sie die psychiatrischen Diagnosen, die Einschätzungen der Schuld- fähigkeit und der Rückfallgefahr sowie die Ausführungen betreffend die geeignete Therapie und Massnahme der Begutachtung zutreffend dar. Die Vorinstanz erwog sodann, die Voraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB seien mit Blick auf Art. 56 StGB gestützt auf die aus dem Gutachten resultierende Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten aufgrund der erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung grundsätzlich gegeben. Die Anordnung einer anderen Massnahme schloss sie aus, da keine schwere psychische Störung oder Sucht beim Beschuldigten bestünden. Die feh- lende Motivation seitens des Beschuldigten sei kein Grund, eine indizierte Mass- nahme nicht anzuordnen. In vielen Fällen müssten Therapeuten vorerst einmal Mo- tivationsarbeit leisten. Die Vorinstanz schlussfolgerte nach Darlegung der aktuellen Situation des Be- schuldigten, der Strafvollzug alleine sei nicht ausreichend, um Änderungen in der 56 Lebenssituation und Lebenseinstellung des Beschuldigten zu erreichen. Die An- ordnung einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB erscheine geeigneter. Der Be- schuldigte erhalte so Gelegenheit, eine Berufslehre zu absolvieren, was grundle- gend für ein selbständiges Leben sei und sein Selbstvertrauen fördere. Die Ausbil- dung sei ein wichtiges Element, um eine Fehlentwicklung zu korrigieren. Die An- ordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB erscheine auch unter dem Titel der Verhältnismässigkeit als angemessen und indiziert. 29. Oberinstanzliche Ausführungen des Sachverständigen Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Sachverständige G.________ ergänzend zum Gutachten (pag. 1785 ff.). Er bestätigte das Gutachten unter dem Vorbehalt, er könne den Verlauf der 2 ½ Jahre seit der Erstellung des Gutachtens nicht beurteilen (pag. 1786 Z. 1 ff.). Nach Vorhalt der erneuten Straffälligkeit des Beschuldigten ab September 2019 sowie der diesbezüglichen rechtskräftigen Verurteilung vom 18. Oktober 2021 (Übertre- tung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung und Vergehen gegen das Waffengesetz, Hehlerei, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amten, Beschimpfung und Sachbeschädigung; pag. 1764 ff.), führte er an, seine Ausführung zur Rückfallgefahr: «Günstig kann beurteilt werden, dass der Explo- rand nach dem Anlassdelikt nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung trat.» (pag. 822), treffe so nicht mehr zu (pag. 1786 Z. 9 ff.). Die Legalprognose müsste kritischer beurteilt werden als im Gutachten (pag. 1786 Z. 36). Nach Vorhalt des Sachverhalts, welcher zur vorstehenden Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten führte, ergänzte er, das Vorgehaltene interpretiere er nicht als ein schweres Körperverletzungsdelikt, wie das Anlassdelikt eines ge- wesen sei. Es spreche eher für ein sehr impulshaftes, unüberlegtes, unvorsichti- ges, sehr riskantes und aggressives Verhalten. Der Befund der impulsiven Persön- lichkeitszüge (u.a. sehr impulsives Handeln, Nichtberücksichtigung der Konse- quenzen und verminderte Frustrationstoleranz) werde durch das erneute Delikt im Grundsatz bestätigt (pag. 1787 Z. 10 ff., Z. 28 ff.). Weiter wiederholte er, dass er eine Massnahme nach Art. 61 StGB, auch wenn grundsätzlich geeignet, im Gut- achten aufgrund der fehlenden Motivation des Beschuldigten verneint habe (pag. 1788 Z. 8). Weiter spreche das derzeitige Alter des Beschuldigten eher ge- gen eine Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB (pag. 1788 Z. 8 und 14 ff.). Anschliessend wurde dem Sachverständigen G.________ der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Dezember 2021 vorgehalten. Diesem ist der Verlauf eines am 24. November 2021 mit dem Beschuldigten durchgeführten Konfrontati- onsgesprächs sowie die daraus ergehenden Erkenntnisse der Polizei zu entneh- men (pag. 1752): Herr A.________ habe keinen Plan für sein zukünftiges Leben. Er erwarte staatliche Hilfe, sei selber aber nicht bereit, etwas zu einer positiven Veränderung beizutragen. Herr A.________ wolle dem Staat sogar bewusst zur Last fallen, um es ihm so richtig schwer zu machen. Auffallend sei gewesen, dass Herr A.________ eigenes Fehlverhalten wiederholt bagatellisiert habe. Bei Herrn Y.________ und Herrn Z.________ habe Herr A.________ zudem den Eindruck hinterlassen, dass er momentan 57 über keine geeigneten Strategien verfüge, um aktuelle Problemfelder (Neigung zu delinquentem Ver- halten, Drogenkonsum, Schuldensituation, fehlende Tagesstruktur, wiederkehrende Konflikte mit Freundin etc.) ohne Hilfe von aussen zu bewältigen. Herr A.________ habe Herrn Y.________ und Herrn Z.________ wissen lassen, dass er sich immer zur Wehr setzen werde, wenn er sich angegrif- fen fühle. Nachdem Herr A.________ mit den Beobachtungen und Feststellungen der Dialogpartner konfrontiert worden sei, habe dieser das Gespräch abrupt abgebrochen und die Polizeiwache verlas- sen. Dieses Verhalten habe wie eine Flucht gewirkt. Der Sachverständige G.________ würdigte das beschriebene Verhalten als un- günstig, es sei aber mit der Impulsivität in Einklang zu bringen. Auch stelle sich ei- ne gewisse Unreife dar (pag. 1789 Z. 10 f.). Schliesslich führte er auf entsprechende Frage an, der Beschuldigte brauche Struk- tur, eine längere Zeit in einer Institution oder auch eine Berufsausbildung. Damit er ins Leben finden, ein gesundes Selbstbewusstsein entwickeln könne. Er brauche offensichtlich Halt und äussere Strukturen (pag. 1789 Z. 17 ff.). Bezüglich der An- ordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB sei es seiner Ansicht nach fraglich, ob diese Institution für den Beschuldigten mit Blick auf sein Alter geeignet sei (pag. 1789 Z. 24 ff.). 30. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Nach der Verteidigung ist eine Massnahme angesichts des von ihr beantragten ge- ringen Strafmasses nicht gerechtfertigt (pag. 1795). Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wird eine Massnahme für junge Erwach- sene nach Art. 61 StGB befürwortet. Betreffend die Massnahmenbedürftigkeit wer- de auf das Gutachten vom 20. September 2019 verwiesen, in welchem zwar von einem Sozialisationsdefizit sowie von einer Störung in der Persönlichkeitsentwick- lung ausgegangen, jedoch keine Persönlichkeitsstörung angeführt werde. Dem Be- schuldigten solle eine positive Entwicklungsperspektive durch eine Berufsausbil- dung ermöglicht werden. Auch das aktuelle Alter des Beschuldigten stehe einer solchen Massnahme nicht entgegen. Der Beschuldige sei unreifer, als sein Alter erwarten lasse. Eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei angezeigt (pag. 1802). 31. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte war im Zeitpunkt (4. Oktober 2016) der Begehung der Verbre- chen (versuchte vorsätzliche Tötung und Diebstahl) noch nicht 25 Jahre alt. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. September 2019 – welches vom Gutachter in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigt wurde (pag. 1786 Z. 1 ff.) – ist beim Beschuldigten tatzeitaktuell vom Vorliegen einer im Erwachsenenalter fortbestehenden Form der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitäts- störung (ICD-10 F90.0), von einem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD.10 F12.1), von impulsiven Persönlichkeitszügen und von einem Sozialisationsdefizit auszugehen; jedoch nicht von einer Persönlichkeitsstörung sowie auch nicht von dissozialen Persönlichkeitsanteilen (pag. 816, pag. 820, pag. 825). Das deliktische Handeln stehe mit den Störungsbildern erkennbar in Zusammenhang (pag. 822, pag. 827, pag. 828). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Facharzt G.________ sodann seine ungünstige Einschätzung der bestehenden 58 Rückfallgefahr, ergänzend führte er, nach Vorhalten der erneuten Straffälligkeit des Beschuldigten, an, die Legalprognose müsste kritischer beurteilt werden als im Gutachten (pag. 822, pag. 826, pag. 1786 Z. 36). Im Gutachten selber führte er aus, es bestünden geeignete Therapien für die festgestellten Störungsbilder und durch erfolgreiche Behandlung könne der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden (pag. 827). Bezüglich einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB führte Facharzt G.________ im Gutachten weiter an, eine solche sei, auf- grund der erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung sowie der mögli- chen Förderung der beruflichen Ausbildung des Beschuldigten in einer stationären Institution, grundsätzlich für den Beschuldigten geeignet (pag. 823, pag. 829). Be- denken führte der Sachverständige G.________ bezüglich der eingeschränkten Therapiebereitschaft bzw. der deutlich ambivalenten Einstellung zu einer künftigen Behandlung sowie des Alters des Beschuldigten an (pag. 823 f., pag. 827, pag. 829, pag. 1789 Z. 24 ff.). Als am Ehesten geeignet erscheine eine psychothe- rapeutische ambulante Behandlung während des Strafvollzugs nach Art. 63 Abs. 1 StGB. Von den Massnahmen nach Art. 59, Art. 60 und Art. 63 StGB riet er begrün- det ab (pag. 824, 828; vgl. zum Ganzen S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1073 f.). Die Kammer erachtet das Gutachten als lege artis erstellt und als vollständig. Ebenfalls sind die Ausführungen vom Sachverständigen G.________ in der Berufungsverhandlung schlüssig ausgefallen. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz die Anordnung des unbedingten Strafvoll- zugs begleitet durch eine ambulante Therapie vorliegend als nicht genügend, um eine Änderung der Lebenssituation und Lebenseinstellung des Beschuldigten her- beizuführen. Beim Beschuldigten wurde eine erhebliche Störung in der Persönlich- keitsentwicklung diagnostiziert. Bis dato gliederte er sich weder im beruflichen noch im gesellschaftlichen Leben erfolgreich ein (vgl. auch S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1073). Aus den (neusten) Aktenteilen ergeht zudem eine zunehmend heikel werdende Lebenssituation des Beschuldigten. So ist der Be- schuldigte jüngst mehrmals polizeilich in Erscheinung getreten (pag. 1764 ff.) und sein Auftreten anlässlich des Konfrontationsgesprächs vom 24. November 2021 (pag. 1752) alarmiert. Der Sachverständige G.________ erläuterte oberinstanzlich sodann auch, der Beschuldigte benötige Halt und äussere Strukturen, um ins Le- ben zu finden und ein gesundes Selbstbewusstsein zu entwickeln (pag. 1789 Z. 17 ff.). Bei einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB steht im Unter- schied zum Strafvollzug die zweckgerichtete und individualisierte Betreuung der betroffenen Person im Vordergrund, weshalb die Kammer von ihrer Eignung über- zeugt ist. Es erscheint geboten, dem Beschuldigten eine Berufsausbildung zu er- möglichen und ihm damit eine positive Entwicklungsperspektive aufzuzeigen sowie die Fähigkeit zu vermitteln, selbstverantwortlich und straffrei, d.h. ohne gravierende Konflikte mit der Rechtsordnung, sich in der Gesellschaft und im Berufsleben inte- grieren zu können. Die dem Beschuldigten vom Gutachter zugeschriebene fehlen- de Therapiemotivation bietet denn auch für die Kammer nicht genügend Grund, die indizierte Massnahme nicht anzuordnen. Eine solche ist nicht untypisch. Wie auch der Gutachter erwähnt, liess sich der Beschuldigte in der Vergangenheit auf Unter- stützungsangebote ein, weshalb die Kammer vom erforderlichen Mindestmass an 59 Motivation beim Beschuldigten ausgeht. Auch ist nicht vom Fehlen gänzlicher Un- rechtseinsicht zu sprechen. Des Weiteren erblickt die Kammer auch im Alter des Beschuldigten – zum Urteilszeitpunkt 25 ¾ Jahre – keinen Grund von der Mass- nahme nach Art. 61 aStGB abzuweichen. Wie vorgehend bereits festgehalten, ist speziell aus den jüngsten Vorkommnissen auf eine nicht altersgerechte Reife des Beschuldigten zu schliessen. Die Massnahme nach Art. 61 aStGB ist demnach er- forderlich, um Verhaltensänderungen des Beschuldigten bewirken zu können. Schliesslich besteht nach Ansicht der Kammer in casu auch zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Anlasstaten sowie mit Blick auf die gut- achterliche Einschätzung der Rückfallgefahr, überwiegt offensichtlich das Sicher- heitsbedürfnis der Öffentlichkeit der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Im Gutachten wurde die Rückfallgefahr zwar insbesondere für Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Betäubungsmittelge- setz als vorliegend gesehen, jedoch auch für schwere Körperverletzungsdelikte be- reits als gering bis moderat eingeschätzt (pag. 826). Aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Beschuldigten erscheint letztere sodann kritischer als im Gutach- ten festgehalten wurde (pag. 1786 Z. 36). Nach Gesagtem ist die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB auch unter Berücksichtigung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes angemessen und indiziert. Im Ergebnis ist die erstinstanzliche Anordnung der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB zu bestätigen. Der Vollzug der Mass- nahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 aStGB). VI. Zivilpunkt 32. Allgemeine Voraussetzungen Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) bestimmt, dass bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genug- tuung zusprechen kann. Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1073 f.). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführte, sind die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs vorliegend erfüllt. 33. Höhe der Genugtuung Zumessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung 60 des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 134 III 97). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Oktober 2016 (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1075 und Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1005). Da das Verschlechterungsverbot von der Kammer auch im Zivilpunkt zu beachten ist, stellt der von der Vorinstanz angenommene Betrag die obere Grenze der oberinstanzlich möglichen Verurteilung dar. Dieser zugesprochene Betrag erscheint der Kammer mit Blick auf bereits beurteilte Fälle (z.B. SK 2014 267) als angemessen. Die Genugtuung ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist damit zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Oktober 2016 an den Privatkläger zu verurteilen. Für die (erst- und oberinstanzliche) Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 34. Vorbemerkung Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung und Diebstahl) befindet die Kammer den Beschuldigten einzig der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Diebstahls schuldig. Diese Än- derung ist jedoch lediglich auf die Würdigung des in Ziff. I. 1. der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhaltes als Handlungseinheit zurückzuführen und rechtfertigt daher keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Gleiches gilt für die Entschädi- gung. 35. Verfahrenskosten Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die Ver- fahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'000.00 und Auslagen von CHF 17'316.00, insgesamt bestimmt auf CHF 41’316.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1003 f.), übersteigt zwar den ordentli- chen Tarifrahmen gemäss Art. 22 lit. c VKD (in Fällen des Regionalgerichts in Fün- ferbesetzung: 1'000 bis 20'000 Taxpunkte), erscheint jedoch mit Blick auf die un- 61 ternommenen Beweismassnahmen nachvollziehbar und angemessen. Der Be- schuldigte hat diese nach Gesagtem zu tragen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2916 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollständig. Er hat somit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwendung von Art. 24 lit. b VKD bestimmt auf CHF 5'500.00 (inkl. Entschädigung für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung des Sachverständigen G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von CHF 450.00; pag. 1828) zu tragen. 36. Entschädigungen 36.1 Parteientschädigung des Privatklägers Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Privatkläger sowohl erst- als auch oberinstanzlich obsiegt. Die erste Instanz legte die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ gestützt auf seine Kostennote vom 25. August 2020 (pag. 991 ff.) auf CHF 17'806.00 (inkl. Auslagen und MWST) als Entschädigung für die Rechtsvertretung des Privatklä- gers fest und auferlegte diese dem Beschuldigten (S. 57 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1075, Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1005). Dies ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt D.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit der von ihm in der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2022 eingereichten Honorarnote ein Honorar von insgesamt CHF 5'596.50 (Zeitaufwand: 20.23 Stunden zu CHF 250.00/Std.; Auslagen: CHF 138.90; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 400.10) geltend (pag. 1820 ff.). Der geltend gemachte Zeitauf- wand ist um die ausgewiesene Stunde für «Teilnahme Verhandlung Obergericht» am 16. Februar 2022 infolge Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung zu kür- zen. Weiter fällt der geltend gemachte Aufwand für «BBr an Klient» von insgesamt 2.38 Stunden (14 x 0.17 h) auf. Die Kammer geht, angesichts der separat aufgelis- teten Positionen «Br an Klient», davon aus, dass diese den Zweck hatten, dem Kli- enten Verfügungen des Gerichts sowie eigene Eingaben weiterzuleiten. Es handelt sich dabei somit im Wesentlichen um Kanzleiarbeit, welche bereits durch den übli- chen Stundenansatz abgegolten ist. Aus diesen Gründen wird der in der Kostenno- te geltend gemachte Zeitaufwand von 20.23 Stunden um rund 3 Stunden auf 17.23 Stunden gekürzt. Im Übrigen ist die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ nicht zu beanstanden. Vor oberer Instanz werden 17.23 Stunden des gesamten Aufwands von Rechtsanwalt D.________ (zuzüglich Auslagen und MWST), aus- machend insgesamt CHF 4'788.75 (Honorar von CHF 4'307.50, Auslagen von CHF 138.90 und MWST von CHF 342.35), als Entschädigung für die Rechtsvertre- tung des Privatklägers ausgeschieden und dem Beschuldigten auferlegt. 62 36.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die be- schuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidi- gung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt, wenn sie geltend gemacht werden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b bis e PKV. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt H.________ wurde von der Vorinstanz be- reits mit Verfügung vom 29. Mai 2019 gestützt auf dessen Honorarnote vom 22. Mai 2019 (pag. 748 ff.) auf CHF 18'007.50 festgesetzt (pag. 756 ff., S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1076, vgl. auch E. I.4.1 oben). Diese Festsetzung ist nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1075). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt E.________ wird demnach die Entschädigung gemäss erstinstanzlichem Urteil (vgl. S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1075 f.) beibehalten. Es wird festgestellt, dass sowohl Rechtsanwalt H.________ als auch Rechtsanwalt E.________ auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet haben (vgl. pag. 747 und pag. 998). Rechtsanwalt H.________ ist mit CHF 18'007.50 und Rechtsanwalt E.________ mit CHF 4'524.90 durch den Kanton Bern zu entschädi- gen. Beide Entschädigungen wurden bereits vollständig ausbezahlt (vgl. Abrech- nungen unentgeltliche Rechtspflege; pag. 759 und pag. 1013). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt E.________ für die Vertretung des Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wurde bereits mit Verfügung vom 63 17. November 2021 gestützt auf die Honorarnote vom 23. September 2021 (pag. 1712 ff.) auf CHF 2’955.70 festgesetzt (pag. 1730 f.) und vollständig ausbe- zahlt (vgl. Auszahlung Entschädigung; pag. 1733). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E.________ implizit auf das Rückforderungsrecht der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher Dr. B.________ für dessen Aufwen- dungen im oberinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die in der Berufungsver- handlung eingereichten Honorarnote vom 15. Februar 2022 bestimmt. Fürsprecher Dr. B.________ macht darin ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 6'402.75 (Zeitaufwand: 27 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 545.00; Mehrwert- steuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 457.75) geltend (pag. 1819). Der unter dem Posten «Teilnahme an Berufungsverhandlung (inkl. Assistenz und Nachbesprechung Klient)» geltend gemachte Aufwand von 7.5 Stunden ist jedoch, da auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde sowie mangels Teilnahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, um 3 Stunden zu kürzen. Für- sprecher Dr. B.________ wird somit für einen Zeitaufwand von 24 Stunden ent- schädigt. Im Übrigen ist die Kostennote von Fürsprecher Dr. B.________ nicht zu beanstanden. Für das oberinstanzliche Verfahren wird Fürsprecher Dr. B.________ somit für einen Aufwand von 24 Stunden (zuzüglich Auslagen und MWST), ausma- chend insgesamt CHF 5'756.55 (Honorar von CHF 4'800.00, Auslagen von CHF 545.00 und MWST von CHF 411.55), entschädigt. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher Dr. B.________ auf das Rückforderungsrecht der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Die Entschä- digung ist bereits vollständig ausbezahlt (vgl. Abrechnung unentgeltliche Rechts- pflege; pag. 1844). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen Die Verfügungen betreffend das DNA-Profil sowie die erhobenen erkennungs- dienstlichen Daten des Beschuldigten sprechen für sich und brauchen nicht näher begründet zu werden. Es wird auf das Dispositiv verwiesen. 64 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 27. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen, zuletzt am 9. Oktober 2016 in Bern durch Konsum von Marihuana infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 2. das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Ober- land vom 3. Dezember 2014 gemäss Art. 46 Abs. 5 aStGB ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 3. verfügt wurde, dass die folgenden Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):  Kleidungsstücke Opfer, Ass. 002, 003, 004, 005, 006 (beim KTD)  1 Schere mit Kunststoffgriff, orange, Ass. 008 (beim KTD)  1 Sackmesser mit Holzgriff, Ass. 009 (beim KTD)  1 Klappmesser, silber-schwarz, Ass. 027 (beim KTD)  1 Klappmesser, schwarz, Ass. 028 (beim KTD)  1 Sackmesser, rot, Victorinox, Ass 026 (beim KTD). 4. verfügt wurde, dass die folgenden Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils an Fa- milie I.________ und J.________, K.________weg, L.________ (Ortschaft), heraus- gegeben werden:  1 Küchenschnitzer mit gewellter Klinge und gelbem Griff, Ass. 012 (beim KTD)  1 Papiermesser fein, mit rotem Griff, Ass. 013 (beim KTD)  1 Sackmesser mit rotem Griff, Ass. 014 (beim KTD)  1 Sackmesser mit blauem Griff, Ass. 015 (beim KTD)  1 Sackmesser mit schwarzem Griff, Ass. 016 (beim KTD)  1 Skalpell mit blauem Griffstück, Ass. 018 (beim KTD)  1 Sackmesser mit metallischem Griff, Ass. 020 (beim KTD)  1 Sackmesser Appenzeller, Ass. 021 (beim KTD)  1 Pilzmesser Opinel mit Holzgriff und Pinsel, Ass. 019 (beim KTD)  1 Skalpell mit Griffstück “Tüscher Diener”, Ass. 017 (beim KTD). 65 II. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 14. September 2015 (BM 15 18117) wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 aStGB ohne Erhebung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung einge- stellt. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 4. Oktober 2016 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________; 2. des Diebstahls, begangen am 4. Oktober 2016 in L.________ (Ortschaft) zum Nach- teil von C.________; und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 2, 51, 57, 61, 111, 139 Ziff. 1 aStGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 aStGB eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Zu einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 110.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 20. Juni 2019 (BM 19 1793). 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41'316.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'500.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und Art. 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Okto- ber 2016 an C.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 22’594.75 (CHF 17'806.00 für das erst- und CHF 4’788.75 für das oberinstanzliche Verfahren; inkl. Auslagen und MWSt) an C.________. 66 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 1. Erste Instanz Amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt H.________ Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.40 200.00 CHF 6’880.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 461.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’341.90 CHF 587.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’929.25 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 44.70 200.00 CHF 8’940.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 417.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’357.70 CHF 720.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’078.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18‘007.50 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt H.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). 67 Amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt E.________ Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.85 200.00 CHF 4’170.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’201.40 CHF 323.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’524.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'524.90 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Obere Instanz Amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt E.________ Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.45 200.00 CHF 2’690.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’744.40 CHF 211.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’955.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’955.70 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet (Art. 135 Abs. 4 StPO). 68 Amtliche Verteidigung durch Fürsprecher Dr. B.________ Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4’800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 545.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’345.00 CHF 411.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’756.55 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'756.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher Dr. B.________ auf die Erstattung der Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigter/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST, nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 69 Bern, 16. Februar 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 7. Juli 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 70