3. Die Beschlagnahme auf den sich auf dem Konto des Obergerichts des Kantons Bern befindenden CHF 728'930.50 (Nettoerlös Liegenschaften ET.________ Gbbl.- Nrn. .________, .________, .________ [AB.________]) wird im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung im Umfang von CHF 650'282.25 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils.