A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 72'453.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 15'078.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 250 V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 986'223.00 an die G.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 3'780'283.00 an die H.________.