Die genannten Beschlagnahmen stellten keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen dar, eine Entschädigung ist bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Die geltend gemachten Standschäden sind überdies nicht belegt, was einer Zusprechung von Schadenersatz ebenfalls entgegensteht. Allfällige negative Konsequenzen von rechtmässigen Beschlagnahmen hat der Beschuldigte hinzunehmen. Die Anträge betreffend Schadenersatz im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Fahrzeugen, dem beschlagnahmten Segelboot und den beschlagnahmten Liegenschaften sind abzuweisen.