Dies gilt insbesondere auch für die Beschlagnahmen, deren Aufhebung mit vorliegendem Urteil nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Beschlagnahmen bisher unrechtmässig gewesen wären. Es ist unter diesem Titel weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Die intensive mediale Be- 242 richterstattung wurde bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, eine darüber hinausgehende Genugtuung ist nicht angezeigt. Die Anträge sind abzuweisen.