107. Genugtuung Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich eine Entschädigung für zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft, eine Genugtuung für die durch das Strafverfahren und die Vorverurteilung in den Medien und in der Öffentlichkeit erlittene Unbill sowie eine weitere Genugtuung wegen ungerechtfertigterweise erfolgter Beschlagnahmen. Die vom Beschuldigten beanstandeten Zwangsmassnahmen sind rechtmässig erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für die Beschlagnahmen, deren Aufhebung mit vorliegendem Urteil nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Beschlagnahmen bisher unrechtmässig gewesen wären.