106.2. Oberinstanzliches Verfahren Auch oberinstanzlich beantragt die beschwerte Drittperson den vollständigen Ersatz ihrer Anwaltskosten und macht eine Entschädigung von CHF 18’187.60 geltend (pag. 18 3725). Die beschwerte Drittperson unterliegt mit ihrem Antrag, den Verkaufserlös der Liegenschaft AC.________ sei freizugeben. Die übrigen Freigaben erfolgen unabhängig von den Anträgen der beschwerten Drittperson. Die weiteren Anträge werden abgewiesen. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang ist eine Entschädigung der oberinstanzlichen Anwaltskosten nicht angezeigt. IV. Anträge des Beschuldigten