_ wird vollumfänglich beschlagnahmt. Die übrigen Freigaben erfolgen unabhängig von den Anträgen der beschwerten Drittperson. Eine weitere Entschädigung für ihre erstinstanzlichen Aufwände rechtfertigt sich somit nicht. Die beschwerte Drittperson macht für die erstinstanzliche Vertretung durch Rechtsanwalt T.________ ein Honorar von CHF 19'841.45 geltend (pag. 23 254). Dieses setze sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 61 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF 122.90 und Mehrwertsteuer. Wie bereits beim Honorar der Strafund Zivilklägerin 11 begründet, ist ein Stundenansatz von CHF 300.00 übersetzt.