dem Beschuldigten ausgehändigt. In Bezug auf diese Freigaben ist die beschwerte Drittperson mit ihren Anliegen erstinstanzlich durchgedrungen und es rechtfertigt sich dafür eine Entschädigung im Umfang von einem Viertel der erstinstanzlichen Anwaltskosten der beschwerten Drittperson. Anders sieht es aus betreffend die übrigen Anträge, insbesondere jener um Aufhebung der Grundbuchsperre auf der Liegenschaft in AC.________. Mit diesem Antrag unterlag die beschwerte Drittperson – der Verkaufserlös der Liegenschaft in AC.________ wird vollumfänglich beschlagnahmt.