106.1. Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz liess der beschwerten Drittperson die Hälfte der Kosten für ihre Vertretung durch Rechtsanwalt T.________ durch den Kanton Bern entschädigen, da diese in Bezug auf die Liegenschaft in AC.________ obsiegt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, die beschwerte Drittperson sei mit ihren Anliegen vor der ersten Instanz nur in geringem Umfang durchgedrungen, so dass ihr nur ein Viertel des Aufwands zu ersetzen sei. Rechtsanwalt T.________ beantragt, der beschwerten Drittperson seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu entschädigen.