106. Entschädigung der Anwaltskosten Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Entschädigung für die Aufwände einer Rechtsvertretung der beschwerten Drittperson auf Art. 105 Abs. 2 StPO und die sinngemässe Anwendung von Art. 433 StPO stützen muss. Da sich die Anträge der beschwerten Drittperson nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft richten, ist eine allfällige Entschädigung vom Kanton Bern zu tragen (pag. 18 1363 f., S. 255 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).