434 Abs. 1 StPO ist keine Genugtuung angezeigt, werden damit doch nur unmittelbar durch das Strafverfahren verursachte Schäden abgedeckt. Mittelbaren Schäden, wie etwa dem Schock, den Angehörige erleiden, fehlt es am geforderten Konnex (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 5 zur Art. 434).