Es ist denn auch keine Rechtswidrigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen zu erkennen. Insbesondere die Beschlagnahmen waren angesichts der Höhe der zur Frage stehenden Kosten und Ersatzforderung bis zu deren Festsetzung im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahren angezeigt und rechtmässig. Auch gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO ist keine Genugtuung angezeigt, werden damit doch nur unmittelbar durch das Strafverfahren verursachte Schäden abgedeckt.