434 Abs. 1 StPO erlitten. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 105. Genugtuung Weiter sei ihr in Anwendung von Art. 431 StPO eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins von 5% auszurichten, da die Beschlagnahme der Vermögenswerte eine rechtswidrige Zwangsmassnahme dargestellt habe. Eine Genugtuung gemäss Art. 431 StPO ist aufgrund der Stellung als beschwerte Drittperson auszuschliessen. Es ist denn auch keine Rechtswidrigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen zu erkennen.