240 Die Hypothekarbelastung der Liegenschaft AA.________ war denn auch Teil einer Gesamtfinanzierung mit der Liegenschaft in AC.________. Vor diesem Hintergrund durfte erst recht im Vorverfahren davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer Beschlagnahme zur späteren Kostendeckung, Einziehung oder Sicherung einer Ersatzforderung allenfalls auf diese Liegenschaft zurückgegriffen würde. Die beschwerte Drittperson hat demnach kein entschädigungswürdiger Schaden i.S.v. Art. 434 Abs. 1 StPO erlitten.